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Berliner Tabelle 2007
Berliner Tabelle ab 1. Juli 2007 als Vortabelle zur Düsseldorfer Tabelle

Die Tabelle geht aus von den in Art. 1 § 2 der Fünften Verordnung zur Änderung der Regelbetrag-Verordnung vom 5. Juni 2007 festgesetzten Regelbeträgen ab 1. Juli 2007 für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet (BGBl I 2007, 1044) und nennt in Ergänzung der Düsseldorfer Tabelle (Stand: 1. Juli 2007) die – nicht mit den Zahlbeträgen identischen – monatlichen Unterhaltsrichtsätze der im Beitrittsteil des Landes Berlin wohnenden minderjährigen unverheirateten Kinder, deren Unterhaltsschuldner gegenüber insgesamt drei Personen (einem Ehegatten und zwei Kindern) unterhaltspflichtig ist und ebenfalls im Beitrittsteil wohnt.

Die Prozentsätze Ost der Regelbeträge ab Gruppe b) sind gemäß § 1612 a Abs. 2 S. 1 BGB zu errechnen (z. B. 194 EUR : 186 EUR = 104,3 %). Die 135 %-Grenze Ost für die Kindergeldanrechnung nach § 1612 b Abs. 5 BGB beträgt in den drei Altersstufen 252 EUR bzw. 306 EUR bzw. 361 EUR.

Die 150 %-Grenze Ost für das Vereinfachte Verfahren (§ 645 Abs. 1 ZPO) beläuft sich in den drei Altersstufen auf 279 EUR bzw. 339 EUR bzw. 401 EUR.

Der Unterhaltsrichtsatz einer höheren Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats maßgebend, in den der 6. bzw. 12. bzw. 18. Geburtstag fällt. Das Kammergericht wendet nunmehr für alle im Elternhaushalt lebenden volljährigen Kinder, auch für die Schüler im Sinne von § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB, die 4. Altersstufe an. Die Bedarfsbeträge der Gruppen a) und b) sowie 1 bis 3 der 4. Altersstufe sind veranlasst durch das Urteil des BGH vom 17. Januar 2007 – XII ZR 166/04 – (FamRZ 2007, 542, 545) zur Sicherung des Existenzminimums für volljährige Kinder.






Altersstufen in Jahren
(§ 1612 a Abs. 3 BGB)
1. Altersstufe:
0–5
(Geburt bis
6. Geburtstag)
2. Altersstufe:
6–11
(6. bis 12.
Geburtstag)
3. Altersstufe:
12–17
(12. bis 18.
Geburtstag)
4. Altersstufe:
ab 18
(wenn im
Elternhaushalt
lebend)
Prozentsatz
Ost
der
Regel-beträge
Prozentsatz
West
der
Regel-beträge
Nettoeinkommen des
Barunterhaltspflichtigen
Alle Beträge in Euro
Gruppe
a) bis 1300 186 226 267 361 100  
b) 1000 - 1150 194 236 278 361    
  ab 1150 wie Düsseldorfer Tabelle (aber ohne Bedarfskontrollbetrag)
Gruppe
1 bis 1300 202 245 288 389   100
2 1300 - 1500 217 263 309 389   107
3 1500 - 1700 231 280 329 389   114
4 1700 - 1900 245 297 349 401   121
5 1900 - 2100 259 314 369 424   128
6 2100 - 2300 273 331 389 447   135
7 2300 - 2500 287 348 409 471   142
8 2500 - 2800 303 368 432 497   150
9 2800 - 3200 324 392 461 530   160
10 3200 - 3600 344 414 490 563   170
11 3600 - 4000 364 441 519 596   180
12 4000 - 4400 384 466 548 629   190
13 4400 - 4800 404 490 576 662   200
  über 4800 nach Umständen des Falles


Anmerkungen zur Berliner Tabelle:

I. Der notwendige monatliche Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen beträgt gegenüber minderjährigen Kindern und volljährigen Kindern bis zum 21. Geburtstag, solange sie im Elternhaushalt leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden
1. wenn der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist:
2. wenn der Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig ist:
In Berlin



900 EUR
770 EUR
II. Der angemessene monatliche Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen beträgt
gegenüber anderen volljährigen Kindern:

1.100 EUR
III. Der angemessene monatliche Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen beträgt
gegenüber dem getrennt lebenden und dem geschiedenen Ehegatten,
unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig:


1.000 EUR
IV. Der angemessene Bedarf (samt Warmmiete von 270 EUR und üblicher
ausbildungsbedingter Aufwendungen, aber ohne Beiträge zur Kranken- und
Pflegeversicherung und ohne Studiengebühren) eines volljährigen Kindes, welches nicht im Elternhaushalt wohnt, beträgt in der Regel monatlich:



640 EUR
V. Der angemessene Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gegenüber seinen Eltern und gegenüber Enkeln beträgt mindestens monatlich:
zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens


1.400 EUR
VI. Der angemessene Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gegenüber der Mutter oder dem Vater im Sinne von § 1615 l BGB beträgt mindestens monatlich,
unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig:
Der Bedarf der Mutter bzw. des Vaters eines nichtehelichen Kindes (§ 1615 l BGB)
beträgt in der Regel mindestens monatlich:


1.000 EUR

770 EUR
VII. Der Einsatzbetrag im Mangelfall beträgt bei dem mit dem Unterhaltspflichtigen
zusammenlebenden Ehegatten gegenüber den in Anm. I. genannten Kindern
1. bei Erwerbstätigkeit des Ehegatten:
2. bei Nichterwerbstätigkeit des Ehegatten:
und gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern:


650 EUR
560 EUR
800 EUR


Die Berliner Tabelle ist nur anzuwenden, wenn sowohl der Unterhaltsgläubiger als auch der Unterhaltsschuldnerin Berlin wohnen. Die in den Anmerkungen genannten Selbstbehalte und Bedarfssätze sind in ganz Berlin gleich hoch, da durch § 20 Abs. 2 SGB II für die alten Bundesländer einschließlich Berlin (Ost) inzwischen die gleichen Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts festgesetzt worden sind. Wohnt der Unterhaltspflichtige außerhalb Berlins, ist auf den an seinem Wohnsitz geltenden abweichenden Selbstbehalt abzustellen. Für die im früheren Ostteil Berlins wohnenden Kinder gelten bis auf weiteres die Regelbeträge Ost wie im sonstigen Beitrittsgebiet.

Bei volljährigen Kindern ist das Kindergeld in vollem Umfang auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen. Bei minderjährigen Kindern erfolgt die grundsätzlich hälftige Anrechnung von Kindergeld auf den Tabellenunterhalt nur insoweit, als das hälftige Kindergeld zusammen mit dem Tabellenbedarfsbetrag der Düsseldorfer Tabelle (DT) bzw. der Berliner Tabelle (BT) den jeweils geltenden 135 %igen Regelbetrag übersteigt (§ 1612 b Abs. 1 und 5 BGB).

Der Kindergeldabzug berechnet sich mit folgender Formel: Hälftiges Kindergeld (dieses beträgt ab 1. Januar 2002 77 EUR für das erste bis dritte Kind sowie 89,50 EUR für das vierte und jedes weitere Kind, BGBl I 2001, 2074, 2077 f.; 2005, 458, 461) + Unterhaltsbedarfsbetrag – 135 %iger Regelbetrag West bzw. Ost (nach dem Wohnsitz des Kindes und seiner Altersstufe) = anzurechnendes Kindergeld (bei einem Negativsaldo entfällt die Anrechnung).
Daraus ergibt sich die folgende Kindergeldanrechnungstabelle (Tabellenbedarfbetrag - Kindergeldabzug = Zahlbetrag) für das alte Bundesgebiet bis zur Gruppe 6 der DT (135%-Grenze West:
Kindergeldanrechnungstabelle West

Nach der Formel ergibt sich für das Beitrittsgebiet bis zur 135%-Grenze Ost folgende Kindergeldanrechnungstabelle:
Kindergeldanrechnungs Tabelle  Ost



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