Die Tabelle geht aus von den in Art. 1 § 2 der Fünften Verordnung zur Änderung der Regelbetrag-Verordnung vom 5. Juni 2007 festgesetzten Regelbeträgen ab 1. Juli 2007 für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet (BGBl I 2007, 1044) und nennt in Ergänzung der Düsseldorfer Tabelle (Stand: 1. Juli 2007) die – nicht mit den Zahlbeträgen identischen – monatlichen Unterhaltsrichtsätze der im Beitrittsteil des Landes Berlin wohnenden minderjährigen unverheirateten Kinder, deren Unterhaltsschuldner gegenüber insgesamt drei Personen (einem Ehegatten und zwei Kindern) unterhaltspflichtig ist und ebenfalls im Beitrittsteil wohnt.
Die Prozentsätze Ost der Regelbeträge ab Gruppe b) sind gemäß § 1612 a Abs. 2 S. 1 BGB zu errechnen (z. B. 194 EUR : 186 EUR = 104,3 %). Die 135 %-Grenze Ost für die Kindergeldanrechnung nach § 1612 b Abs. 5 BGB beträgt in den drei Altersstufen 252 EUR bzw. 306 EUR bzw. 361 EUR.
Die 150 %-Grenze Ost für das Vereinfachte Verfahren (§ 645 Abs. 1 ZPO) beläuft sich in den drei Altersstufen auf 279 EUR bzw. 339 EUR bzw. 401 EUR.
Der Unterhaltsrichtsatz einer höheren Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats maßgebend, in den der 6. bzw. 12. bzw. 18. Geburtstag fällt. Das Kammergericht wendet nunmehr für alle im Elternhaushalt lebenden volljährigen Kinder, auch für die Schüler im Sinne von § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB, die 4. Altersstufe an. Die Bedarfsbeträge der Gruppen a) und b) sowie 1 bis 3 der 4. Altersstufe sind veranlasst durch das Urteil des BGH vom 17. Januar 2007 – XII ZR 166/04 – (FamRZ 2007, 542, 545) zur Sicherung des Existenzminimums für volljährige Kinder.
Altersstufen in Jahren (§ 1612 a Abs. 3 BGB)
1. Altersstufe: 0–5 (Geburt bis 6. Geburtstag)
2. Altersstufe: 6–11 (6. bis 12. Geburtstag)
3. Altersstufe: 12–17 (12. bis 18. Geburtstag)
4. Altersstufe: ab 18 (wenn im Elternhaushalt lebend)
Der notwendige monatliche Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen beträgt gegenüber minderjährigen Kindern und volljährigen Kindern bis zum 21. Geburtstag, solange sie im Elternhaushalt leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden 1. wenn der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist: 2. wenn der Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig ist:
In Berlin
900 EUR 770 EUR
II.
Der angemessene monatliche Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen beträgt gegenüber anderen volljährigen Kindern:
1.100 EUR
III.
Der angemessene monatliche Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen beträgt gegenüber dem getrennt lebenden und dem geschiedenen Ehegatten, unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig:
1.000 EUR
IV.
Der angemessene Bedarf (samt Warmmiete von 270 EUR und üblicher ausbildungsbedingter Aufwendungen, aber ohne Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und ohne Studiengebühren) eines volljährigen Kindes, welches nicht im Elternhaushalt wohnt, beträgt in der Regel monatlich:
640 EUR
V.
Der angemessene Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gegenüber seinen Eltern und gegenüber Enkeln beträgt mindestens monatlich: zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens
1.400 EUR
VI.
Der angemessene Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gegenüber der Mutter oder dem Vater im Sinne von § 1615 l BGB beträgt mindestens monatlich, unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig: Der Bedarf der Mutter bzw. des Vaters eines nichtehelichen Kindes (§ 1615 l BGB) beträgt in der Regel mindestens monatlich:
1.000 EUR
770 EUR
VII.
Der Einsatzbetrag im Mangelfall beträgt bei dem mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten gegenüber den in Anm. I. genannten Kindern 1. bei Erwerbstätigkeit des Ehegatten: 2. bei Nichterwerbstätigkeit des Ehegatten: und gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern:
650 EUR 560 EUR 800 EUR
Die Berliner Tabelle ist nur anzuwenden, wenn sowohl der Unterhaltsgläubiger als auch der Unterhaltsschuldnerin Berlin wohnen. Die in den Anmerkungen genannten Selbstbehalte und Bedarfssätze sind in ganz Berlin gleich hoch, da durch § 20 Abs. 2 SGB II für die alten Bundesländer einschließlich Berlin (Ost) inzwischen die gleichen Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts festgesetzt worden sind. Wohnt der Unterhaltspflichtige außerhalb Berlins, ist auf den an seinem Wohnsitz geltenden abweichenden Selbstbehalt abzustellen. Für die im früheren Ostteil Berlins wohnenden Kinder gelten bis auf weiteres die Regelbeträge Ost wie im sonstigen Beitrittsgebiet.
Bei volljährigen Kindern ist das Kindergeld in vollem Umfang auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen. Bei minderjährigen Kindern erfolgt die grundsätzlich hälftige Anrechnung von Kindergeld auf den Tabellenunterhalt nur insoweit, als das hälftige Kindergeld zusammen mit dem Tabellenbedarfsbetrag der Düsseldorfer Tabelle (DT) bzw. der Berliner Tabelle (BT) den jeweils geltenden 135 %igen Regelbetrag übersteigt (§ 1612 b Abs. 1 und 5 BGB).
Der Kindergeldabzug berechnet sich mit folgender Formel: Hälftiges Kindergeld (dieses beträgt ab 1. Januar 2002 77 EUR für das erste bis dritte Kind sowie 89,50 EUR für das vierte und jedes weitere Kind, BGBl I 2001, 2074, 2077 f.; 2005, 458, 461) + Unterhaltsbedarfsbetrag – 135 %iger Regelbetrag West bzw. Ost (nach dem Wohnsitz des Kindes und seiner Altersstufe) = anzurechnendes Kindergeld (bei einem Negativsaldo entfällt die Anrechnung). Daraus ergibt sich die folgende Kindergeldanrechnungstabelle (Tabellenbedarfbetrag - Kindergeldabzug = Zahlbetrag) für das alte Bundesgebiet bis zur Gruppe 6 der DT (135%-Grenze West: Kindergeldanrechnungstabelle West
Nach der Formel ergibt sich für das Beitrittsgebiet bis zur 135%-Grenze Ost folgende Kindergeldanrechnungstabelle: Kindergeldanrechnungs Tabelle Ost
Hat Ihnen der Artikel geholfen? Dann würden wir uns über eine Spende freuen