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Bremer Tabelle zur Berechnung des Altersvorsorgeunterhalts / Bremen

Bremer Tabelle zur Berechnung des Altersvorsorgeunterhalts (Stand 1.1.2010)



Zur Berechnung des Vorsorgeunterhalts. Der Elementarunterhalt nach der sogenannten Bremer Tabelle ist mit der "Bremer Tabelle" in ein fiktives Bruttoeinkommen umzurechnen.






Bremer Tabelle zur Berechnung des Altersvorsorgeunterhalts
(Stand: 01.01.2008)


Die Bremer Tabelle berechnet unter Berücksichtigung von Beitragssätzen von 19,9 % für die Rentenversicherung und 2,8 % für die Arbeitslosenversicherung, und Lohnsteuer der Klasse I ohne Kinderfreibeträge mit Solidaritätszuschlag; zur Anwendung vgl. BGH FamRZ 1981, 442, 444 f; 1983, 888, 889 f; s. auch BGH FamRZ 1985, 471, 472 f. Die Lohnsteuer muss nun auch die Sozialabgaben berücksichtigen. Der Tabelle zugrunde gelegt wurden gesetzliche Krankenversicherung und Kinderlosenzuschlag zur Pflegeversicherung (wie Prüftabelle des amtlichen Programmablaufplans).


Nettobemes-

sungsgrundlage

in Euro

Zuschlag in %
zur Berechnung

der Brutto-

bemessungs-

grundlage

Nettobemes-

sungsgrundlage

in Euro

Zuschlag in

zur Berechnung

der Bruttobemessungsgrundlage


001 - 865

14 %

2.616 - 2.675

46%

866 -  915

15 %

2.676 - 2.730

47%

915 - 960

16%

2.731 - 2.790

48%

961 - 1.010

17%

2.791 - 2.845

49%

1.011 - 1.060

18%

2.846 - 2.905

50%

1.061 - 1.105

19%

2.906 - 2.960

51%

1.106 -1.145

20%

2.961 - 3.015

52%

1.146 - 1.175

21%

3.016 - 3.070

53% *²

1.176 - 1.205

22%

3.071 - 3.125

54%

1.206 - 1.230

23%

3.126 - 3.180

55%

1.231 - 1.270

24%

3.181 - 3.235

56%

1.271 - 1.310

25%

3.336 - 3.285

57%

1.311 - 1.350

26%

3.286 - 3.345

58%

1.351 - 1.390

27%

3.346 - 3.400

59%

1.391 - 1.440

28%

3.401 -3.515

60% *³

1.441 - 1.495

29 %

3.516 - 3.710

61%

1.496 - 1.555

30 %

3.711 - 3.925

62%

1.556 - 1.615

31 %

3.926 - 4.170

63%

1.616 - 1.675

32 %

4.171 -4.445

64%

1.676 - 1.740

33 %

4.446 -4.760

65 %

1.741 - 1.805

34 %

4.761 - 5.125

66 %

1.806 - 1.875

35 %

5.126 - 5.550

67 %

1.876 - 1.945

36 %

5.551 - 6.055

68 %

1.946 - 2.015

37 %

6.056 - 6.655

69 %

2.016 - 2.090

38 %

6.656 - 7.390

70 %

2.091 - 2.165

39 %

7.391 - 8.305

71 %

2.166 - 2.240

40 %

8.306 - 9.475

 72 %

2.241 - 2.315

41 %

9.476 - 11.041

 73 %

2.316 - 2.390

42 %

11.041 - 12.635

 74 %

2.391 - 2.470

43 %

ab 12.636

 75 %

2.471 -2.550

44 %

2.551 - 2.615

45 %





*2 In den neuen Bundesländern wird bei einer Beitragsbemessungsgrenze von 4.650 € mit einer Nettobemessungsgrundlage von 3.036,72 € und einem Zuschlag von 53,13 % der höchstmögliche Einzahlungsbetrag in die gesetzliche Rentenversicherung von 925 € erreicht.


*3 In den alten Bundesländern wird bei einer Beitragsbemessungsgrenze von 5.500 € mit einer Nettobemessungsgrundlage von 3.431,99 € und einem Zuschlag von 60,26 % der höchstmögliche Einzahlungsbetrag in die gesetzliche Rentenversicherung von 1.094 € erreicht. Nach BGH FamRZ 2007, 117 ist aber auch ein Vorsorgeunterhalt jenseits der Beitragsbemessungsgrenze nach den Grundsätzen der Bremer Tabelle zu berechnen.



Anwendung der Bremer Tabelle


Die jeweilig gültige Bremer Tabellen zum Altersvorsorgeunterhalt wird benutzt um einen fiktiver Bruttolohn zu  ermittelt, aus dem der Altersvorsorgeunterhalt als fiktiver Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung errechnet wird, und zwar mit folgenden Berechnungsschritten:


1.Als Erstes wird aus dem Einkommen der Parteien nach den üblichen unterhaltsrechtlichen Berechnungsmethoden ein vorläufiger Elementarunterhalt ermittelt,


2. Dieser vorläufige Elementarunterhalt wird dann um einen je nach Höhe des vorläufigen Elementarunterhalts unterschiedlichen Prozentsatz nach der jeweils geltenden Bremer Tabelle zu einem fiktiven Bruttoeinkommen erhöht,


3. Als nächstes wird dieses fiktive Bruttoeinkommen (der nur für diese rechnerischen Ermittlungen erhöhte Brutto-Unterhaltsbetrag) dann mit dem Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung multipliziert; das Ergebnis ist der Vorsorgeunterhalt,


4. Jetzt ist regelmäßig der (endgültige) Elementarunterhalt zu berechnen; im Rahmen dieser Berechnung wird der in Berechnungsschritt 3. ermittelte Vorsorgeunterhalt als Belastung vom Einkommen des Unterhaltsschuldners vorweg abgezogen. Dieser Berechnungsschritt wird nicht durchgeführt, wenn der Vorsorgeunterhalt aus Einkommen des Unterhaltsschuldners gedeckt werden kann, welches der Bemessung des Ehegattenunterhalts nicht unterfällt.









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