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Unterhalt über 18-gerichtliche Vereinbarung?

 
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Autor Nachricht
sunny35
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Anmeldedatum: 12.02.2008
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 12.02.2008 19:15    Titel: Unterhalt über 18-gerichtliche Vereinbarung? Antworten mit Zitat

Hallo!

Ich hab eine Frage zu folgender Situation:

Tochter 19 J. zog Oktober 2006 (damals 18 J.) zu Vater.
11 jährige Tochter bleibt bei Mutter. Vater zahlt für sie 257,- UH pro Monat.

Mutter zahlte ab Oktober 2006 100 Euro UH an Tochter + 25 Euro Schulgeld monatlich.
Seit Juli 2007 kein Schulgeld mehr.
Tochter war bis Juli 2007 auf dem Gymnasium, macht seit Oktober 2007 ein Vorpraktikum das für das Studium verlangt wird und erhält kein Entgelt dafür. Tochter wohnt seither in eigener Wohnung.

Mutter verdient bereinigt 1370,- Euro.
Vater verdient bereinigt 1060,- Euro.

Bei Verhandlung Tochter gegen Mutter wegen UH wurde folgende Vereinbarung (oder Urteil???) getroffen:

Mutter zahlt die Hälfte vom Bedarf (650-154=486,-), also 243,- Euro ab März 2008 und für geschuldeten Unterhalt seit Oktober 2006 1000,- Euro einmalig. Vater soll die anderen 243,- Euro bezahlen.

Bei Verhandlung ging es nur um Tochter gegen Mutter. Vater war nicht anwesend.


Nun meine Frage:

Vater ist nicht Leistungsfähig (1060,- Netto-257,- Euro UH für 11 jährige Tochter). Tochter wurde hier wohl total ver*****t, oder?
Woher soll sie das restliche Geld bekommen das sie zu Leben für Miete und Essen braucht? Sozialamt?

Wie lange ist so ene Vereinbarung gültig?

Kann Gericht ohne Anwesenheit des Vaters und/oder dessen Anwalt festlegen was Vater bezahlen muss?

Danke für eure Hilfe!

sunny
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Udo
Admin
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Anmeldedatum: 01.01.1999
Beiträge: 14667
Wohnort: Bad Bramstedt

BeitragVerfasst am: 12.02.2008 19:33    Titel: Antworten mit Zitat

Hi,

es war ja wohl ein vergleich und kein urteil.

wenn die tochter sich auf diesen vergleich eingelassen hat ist es ihre sache.

für den vater hat dieser vergleich nicht sagen .. sprich wenn er leistungsunfähig ist wird er auch nichts zahlen müssen.

die tochter hätte maximal 27 euri mehr rausholen können von der mutter.
da der selbstbehalt bei der mutter ja auch 1100 euro ist ebenso wie beim vater er ist ja wegen einkommen unter 1100 euro leistungsunfähig.

tochter muss bafög beantragen. oder berufsausbildungsbeihilfe.

wenn das vorpraktikum für das studium nötig ist wird sie ja sicher irgendwas bekommen.

mfg

udo
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sunny35
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Anmeldedatum: 12.02.2008
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 12.02.2008 19:41    Titel: Antworten mit Zitat

Danke Udo für Deine Antwort.

Ich habe ganz vergessen:

Es wurde zum Gehalt bei Mutter noch ein positiver Wohnwert von 200 Euro hinzugerechnet, sorry. Beim Vater übrigens auch da sind es 239,- Euro.
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Dortmunder
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Anmeldedatum: 07.11.2005
Beiträge: 11112
Wohnort: Dortmund = Bereich des OLG Hamm

BeitragVerfasst am: 12.02.2008 22:48    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Sunny,

das Gericht kann hier selbstverständlich nicht festlegen wie hoch der Unterhaltsanteil des Vaters ist, denn dieser war ja nicht Partei.

Nach Deinen ergänzenden Angaben müsste die Mutter mehr bezahlen, da man sich hier aber wohl verglichen hat (hät ich so nicht gemacht), ist die Sache wohl gelaufen.

Vom Sozialamt gibt es hier nichts dazu, vor allem auch, weil Tochter auf einen Teil des ihr von der Mutter zustehenden Unterhalts freiwillig verzichtet hat.

Wer einem Vergleich zustimmt, wird nicht ver*****.

SG Dortmunder
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Glück ist, sein Kind zu lieben.
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vims
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Beiträge: 299712

BeitragVerfasst am: 08.04.2020 05:03    Titel: Antworten mit Zitat

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vims
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Anmeldedatum: 27.07.2019
Beiträge: 299712

BeitragVerfasst am: 28.10.2020 16:40    Titel: Antworten mit Zitat

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