Gast
|
Verfasst am: 24.02.2003 18:01 Titel: |
|
|
Auch ich habe eine Frage und hoffe, jemand kann sie mir beantworten. Die Tochter meines Lebensgefährten (lebt bei der Mutter) wird im Mai 18 Jahre alt. Es besteht ein Unterhaltstitel, mein Lebensgefährte kommt seinen Zahlungen regelmäßig nach. Nun haben wir durch Zufall erfahren, dass seine Tochter neben der Schule arbeiten geht und ca. 325,00 Euro im Monat verdient. Muß das nicht irgendwie auf den Unterhalt angerechnet werden? Und muß man sich dafür erst ans Jugendamt wenden zwecks Abänderung des Titels? Die nächsten Fragen ergeben sich ab dem 18. Geburtstag: Sie hat erst den Realschulabschluß gemacht, dann ist sie zur Haushaltsschule gegangen, jetzt geht sie weiter zur Schule um ein Fachabi zu machen (für was auch immer!?). Kann Sie jetzt bis zum beliebigen Alter sämtliche Schulen besuchen und ihr Vater ist für den Unterhalt zuständig? Und wie sieht es mit der Mutter aus (sie ist nicht berufstätig, hat 2 kleine Kinder mit ihrem 2. Mann)? Mindert sich der Unterhalt meines Lebensgefährten trotzdem, obwohl die Mutter nicht barunterhaltsfähig ist oder muß mein Lebensgefährte weiterhin den vollen Betrag alleine tragen?
Wäre schön, wenn mir jemand weiterhelfen könnte!!!
|
|
clausO Moderator


Anmeldedatum: 24.02.2002 Beiträge: 7921 Wohnort: Für Uneingeweihte:Die Zahl meiner Postings zeugt von Fleiss - und nicht von Expertentum
|
Verfasst am: 26.02.2003 17:37 Titel: |
|
|
Hi Ginaundtina,
hab da mal einen Hinweis für euch:
"Kindesunterhalt: Zweitausbildung nach Realschulabschluss
In Fällen, in denen ein unterhaltsberechtigtes Kind einen Realschulabschluss erlangt und anschließend eine Lehre angetreten und abgeschlossen hat, müssen sich die Eltern im Regelfall nicht mehr auf einen Hochschulbesuch des volljährigen Kindes einstellen. Sie können vielmehr darauf vertrauen, dass sie mit erfolgreichem Abschluss der Lehre eine begabungsgerechte Ausbildung finanziert haben und brauchen nicht mehr mit einer weiteren Inanspruchnahme durch Ausbildungsunterhalt zu rechnen. Die für den Ausbildungsgang Abitur - Lehre - Studium entwickelten Grundsätze sind daher auf die Fälle Realschule - Lehre - Fachoberschule - Fachhochschulstudium nicht übertragbar.
Beschluss des OLG Stuttgart vom 26.03.2001
11 UF 64/2001
MDR 2001, 1119"
clausO
|
|