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die Ratlose ist verrückt nach Foren

Anmeldedatum: 03.06.2013 Beiträge: 730
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Verfasst am: 03.06.2014 13:29 Titel: |
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Hi,
wohl aber aus dem Titel.
Herzliche Grüße _________________ die Ratlose |
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FamR-LuPo Foreninventar


Anmeldedatum: 16.03.2008 Beiträge: 16521 Wohnort: Rheinische Tiefebene
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Verfasst am: 03.06.2014 15:01 Titel: |
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Hallo zusammen!
Für Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder und nach § 1603 gleich gestellter Kinder gilt nach § 232 FamFG das Gericht als zuständig, in dessen Bezirk das Kind (und meist auch der Elternteil, der das Kind vertritt) seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Es handelt sich um eine von dem Gesetzgeber zwingend vorgegebene Zuständigkeitsregelung, die u. a. dann durchbrochen wird, wenn eine Ehesache anhängig ist oder wenn das Kind im Ausland wohnt. _________________ Gruß
Lukas
Meine Antworten beruhen AUSSCHLIESSLICH aus den Informationen innerhalb der hiesigen Beiträge. |
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Dortmunder Foreninventar


Anmeldedatum: 07.11.2005 Beiträge: 11112 Wohnort: Dortmund = Bereich des OLG Hamm
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Verfasst am: 03.06.2014 17:48 Titel: |
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Aber selbst,
Lukas,
wenn das Kind in Belgien wohnen würde, fehlen doch sämtliche Fakten um zu der Folgerung, wie es nach belgischem Recht funktioniert, zu kommen.
SG
Dortmunder _________________ Glück ist, sein Kind zu lieben.
Dass größere Glück ist es jedoch, von seinem Kind geliebt zu werden. |
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FamR-LuPo Foreninventar


Anmeldedatum: 16.03.2008 Beiträge: 16521 Wohnort: Rheinische Tiefebene
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Verfasst am: 03.06.2014 18:11 Titel: |
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Hallo Dortmunder!
Völlig unbestritten, mein Nachhaken aus dem ersten Antwortthread:
Zitat: |
Ich denke schon wenn Du uns die Umstände, also grundlegende Fakten zu Deinen Fragen anbietest. |
wurde wohl übersehen  _________________ Gruß
Lukas
Meine Antworten beruhen AUSSCHLIESSLICH aus den Informationen innerhalb der hiesigen Beiträge. |
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Dortmunder Foreninventar


Anmeldedatum: 07.11.2005 Beiträge: 11112 Wohnort: Dortmund = Bereich des OLG Hamm
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Verfasst am: 03.06.2014 18:29 Titel: |
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Ja, denkt ich auch. _________________ Glück ist, sein Kind zu lieben.
Dass größere Glück ist es jedoch, von seinem Kind geliebt zu werden. |
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Udo Admin


Anmeldedatum: 01.01.1999 Beiträge: 14667 Wohnort: Bad Bramstedt
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Verfasst am: 04.06.2014 08:54 Titel: |
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Hallo Ostbelgier,
ich habe da mal zu einem Bekannten aus Belgien angefragt ob er sich noch mit dem Thema beschäftigt und ob er Zeit hat. Er war in den letzten 15 Jahren maßgeblich mit an der gesetzlichen Entwicklung in Belgien beteiligt und wäre der geeignete Ansprechpartner.
In Belgien gilt das alternierende Beherbergungsrecht seit 2007 als Referenzmodell. Wenn Eltern sich nicht einigen können und ein Elternteil dieses dann bei Gericht beantragt werden die Richter in der Regel dieses anordnen wenn es nicht dem Kindeswohl widerspricht.
In Belgien gibt es folgende Modelle:
Wechselmodell (alternierende Beherbergung):
Das Kind lebt abwechselnd eine längere Zeit beim Vater, dann bei der Mutter (Wochen, Monate oder Schuljahre).
Domizilmodell:
Das Kind wohnt bei einem Elternteil (Hauptbeherbergungsrecht), während der andere das Kind regelmäßig zu Besuch abholt und vielleicht einige Ferienwochen mit dem Kind verbringt.
Spagatmodell:
Das Kind lebt sozusagen mit dem einen Bein in der mütterlichen, mit dem anderen in der väterlichen Wohnung, wohnt und schläft mal hier, mal dort und hat in den Haushalten beider Elternteile eine feste
Bleibe mit dem Sockelbedarf an Hausrat (Bett, Schreibtisch, Bücher,
Spielzeug, Kleidung und Hygienegrundausstattung).
Nestmodell:
Das Kind bleibt immer in derselben Wohnung und wird dort
abwechselnd von beiden Elternteilen betreut, wobei zumindest ein Elternteil noch eine eigene Wohnung hat
In Belgien sind alle Modelle akzeptiert und es wird immer danach entschieden was für das jeweilige Kind das beste in dem jeweiligen besonderen Einzellfall ist. Dabei ist aber wie schon gesagt das Wechselmodell das Referenzmodell wovon alles in der Regel erst mal ausgeht.
In Belgien sind beide Elternteile sind verpflichtet, für den Unterhalt ihrer Kinder aufzukommen. Dies gilt grundsätzlich für alle minderjährigen Kinder und für die volljährigen Kinder, die noch keine abgeschlossene Ausbildung und keine ausreichenden Einkünfte haben. Dabei ist es gleichgültig, ob die Eltern zusammenleben, getrennt leben oder geschieden sind. Die Höhe des Unterhalts für die Kinder richtet sich nach den Einkünften beider Eltern und der Entwicklung des Verbraucherindexes. Belgische Gerichte verfügen nicht über eine Unterhaltstabelle (wie beispielsweise die „Düsseldorfer Tabelle“ in Deutschland), sondern müssen jeden Einzelfall prüfen.
Das erst mal soweit.
Gruss
Udo _________________ Chancen präsentieren sich uns mit Vorliebe
in der Maske von Unannehmlichkeiten. |
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Patrick111 neu hier

Anmeldedatum: 06.05.2018 Beiträge: 3
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Verfasst am: 12.05.2018 20:30 Titel: |
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Hallo
Ich bin ausgewanderter Deutscher, welcher in der Schweiz lebt. Da auch bei mir due Scheidung mit meiner Frau (wir sind beide deutsche Staatsangehörige) ein Thema war, habe ich mich beraten lassen.
Also grds. müsste ja in Belgien für Scheidungen, da EU Land, die Rom II und Rom III EU Verordnung bzgl. Zuständigkeit der Gerichte und anwendbarem Recht gelten.
Aus diesem Grund muss Du überhaupt erst abklären, ob eine Scheidung für Dich möglich und finanziell besser als in Deutschland ist. Lass Dich hierzu anwaltlich beraten. Ist das Geld wert!
Viel Glück und ich wünsche Dir bessere Zeiten. |
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Thomas37 neu hier


Anmeldedatum: 05.09.2018 Beiträge: 16 Wohnort: Pforzheim
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Verfasst am: 07.09.2018 02:27 Titel: |
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Guten Morgen,
was genau willst du wissen. Es gibt dort auch Richtlinien wie in ganz Europa
LG Thomas37 |
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