angel81 neu hier

Anmeldedatum: 11.02.2008 Beiträge: 1
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Verfasst am: 12.02.2008 09:25 Titel: Kürzung Selbstbehalt |
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Hallo, ich bin seit 3 Jahren mit meinem Partner zusammen.
Er hat ein 4 jähriges Kind. Ich kümmere mich um seine ganzen rechtlichen Sachen und habe mich auch schon viel belesen, aber wie man bei den Neuerungen zum 01.01.2008 sieht, ändert sich ständig etwas.
Mein Partner und ich wollen demnächst zusammenziehen. Wie ich gehört habe, ist das nicht so einfach.
Seine damalige Unterhaltsberechnung beruht auf Mangelfall und er zahlt seither 100 € monatlich. Sein bereinigtes Nettoeinkommen liegt derzeit bei 950 €. Ich habe letztes Jahr die Information bekommen, dass der Selbstbehalt des Mannes um bis 25 % gesenkt werden kann, wenn er z.B. in einer WG oder eheähnlichen Gemeinschaft lebt, da er ja dann weniger Kosten bei der Haushaltsführung hat. Mir wurde jedoch auch gesagt, dass dies nur noch in den Ostdeutschen Bundesländern angewendet wird, da es in Westdeutschland mittlerweile mehrere Urteile von verschiedenen OLG´s gibt, dass man umgangssprachlich einen Mann nicht dafür bestrafen kann, wenn er z.B. in eine WG zieht, um Kosten zu sparen.
Für uns ist das OLG Dresden zuständig und meine Frage ist jetzt:
Gibt es nach neuem Recht auch noch diese Kürzungsklausel? Ich bin ebenfalls berufstätig und habe ein monatlches Netto von 850 €.
Ich hoffe mir kann jemand helfen!!! |
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Udo Admin


Anmeldedatum: 01.01.1999 Beiträge: 14667 Wohnort: Bad Bramstedt
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Verfasst am: 12.02.2008 10:19 Titel: |
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Hallo,
als erstes hilft ein blick in die leitlinen des OLG dresden.
Zitat: |
21.5. Anpassung des Selbstbehaltes
21.5.1. Beim Verwandtenunterhalt kann der jeweilige Selbstbehalt unterschritten werden, wenn der eigene Unterhalt des Pflichtigen ganz oder teilweise durch seinen Ehegatten gedeckt ist (vgl. Nr. 22).
Wegen der Kostenersparnisse bei gemeinschaftlicher Haushaltsführung kommt eine Kürzung des Selbstbehaltes auch dann in Betracht, wenn der Unterhaltspflichtige mit einem Dritten zusammenlebt.
21.5.2. Wird (ggf. nach Abzug von Wohngeld) der in dem Selbstbehalt berücksichtigte Wohnkostenanteil erheblich überschritten und ist dies den Umständen nach nicht vermeidbar, so kann der Selbstbehalt erhöht werden. Wird die Wohnung von mehreren Personen genutzt, ist der Wohnkostenanteil des Pflichtigen festzustellen. Bei Erwachsenen geschieht die Aufteilung in der Regel nach Köpfen. Kinder sind vorab mit einem Anteil von 20 % ihres Anspruchs auf Barunterhalt zu berücksichtigen. |
Dein freund hat eine gesteigerte erwerbsobliegenheit, daher ist ihm auch eine nebentätigkeit zuzumuten. wenn ein gericht der ansicht ist das jemand seiner gesteigerten erwerbsobliegenheit nicht nachkommt dann kann es sein das dass gericht den selbstbahlt wegen der obengenannten gründen kürzen würde.
das ist aber immer im einzellfall zu betrachten und wird nicht als pauschale regelung gehsehen.
mfg
udo _________________ Chancen präsentieren sich uns mit Vorliebe
in der Maske von Unannehmlichkeiten. |
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