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Mama08 neu hier

Anmeldedatum: 20.11.2009 Beiträge: 3
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Verfasst am: 20.11.2009 22:10 Titel: Kleines Sorgerecht des Stiefvater?? |
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Hallo,
hab im Internet gelesen, dass mein Mann bei meinem Sohn (1 Jahr alt) ein sogenanntes "kleines Sorgerecht" durch unsere Heirat hat und das Kind bei uns lebt.
Mich interessiert jetzt, ob er wirklich so ein Sorgerecht hat und ob sowas irgendwo fixiert werden muss das es gültig ist (fände es toll wenn er sowas hätte, habe offiziell alleiniges Sorgerecht).
Gruß Mama08 |
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FamR-LuPo Foreninventar


Anmeldedatum: 16.03.2008 Beiträge: 16521 Wohnort: Rheinische Tiefebene
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Verfasst am: 20.11.2009 23:10 Titel: |
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Hallo mama08!
Zum "kleinen Sorgerecht" gibt Dir der § 1687 b BGB Auskunft.
Wie und wo das geregelt wird/werden muss, weiß ich leider nicht. _________________ Gruß
Lukas
Meine Antworten beruhen AUSSCHLIESSLICH aus den Informationen innerhalb der hiesigen Beiträge. |
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Udo Admin


Anmeldedatum: 01.01.1999 Beiträge: 14667 Wohnort: Bad Bramstedt
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Verfasst am: 21.11.2009 11:09 Titel: |
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Hallo Mama08,
es gibt kein "kleines Sorgerecht".
Das was du meinst ist lediglich die Regelung das ein Ehegatte, eines sorgebrechtigten Elternteil, der nicht Elternteil des Kindes ist eben mit die sogenannte Altagssorge ausüben darf. Also wenn der sorgebrechtigte Elternteil verhindert ist er dieses dann in seinem Namen machen kann.
Das gillt aber nur solange sie nicht dauernd getrennt leben.
Wenn jemand nicht verheiratet ist kann er das durch eine einfache Vollmacht regeln.
Den Paragraphen hat FamR-Lupo schon genannt.
Mfg
Udo _________________ Chancen präsentieren sich uns mit Vorliebe
in der Maske von Unannehmlichkeiten. |
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thz2906 neu hier

Anmeldedatum: 26.11.2015 Beiträge: 45
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Verfasst am: 03.12.2015 16:35 Titel: |
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Zitat: |
§ 1687b
Sorgerechtliche Befugnisse des Ehegatten
(1) Der Ehegatte eines allein sorgeberechtigten Elternteils, der nicht Elternteil des Kindes ist, hat im Einvernehmen mit dem sorgeberechtigten Elternteil die Befugnis zur Mitentscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes. § 1629 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.
(2) Bei Gefahr im Verzug ist der Ehegatte dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der sorgeberechtigte Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.
(3) Das Familiengericht kann die Befugnisse nach Absatz 1 einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
(4) Die Befugnisse nach Absatz 1 bestehen nicht, wenn die Ehegatten nicht nur vorübergehend getrennt leben.
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Das traf mich heute morgen ebenfalls, als ich die Tochter des Hauses in der Schule krank melden sollte.
Die Schulsekretärin meinte, rein theoretisch bräuchten sie die Zustimmung des leiblichen, sorgeberechtigten Vaters, auch wenn die Tochter bei meiner Frau und mir lebt. Natürlich hat sie Krankmeldung akzeptiert, meinte aber, dass ich nicht mit der Heirat automatisch das sogenannte kleine Sorgerecht hätte. Das hat mich verunsichert, weil ich bis dahin anderes gelesen und gehört hatte.
Ich habe das dann überprüft, obigen Gesetzestext gefunden und in der Tat steht da: "Der Ehegatte eines allein sorgeberechtigten Elternteils [...]". Meine Frau ist aber nicht allein sorgeberechtigt, sie ist es gemeinsam mit dem KV. Das heißt: theoretisch brauchen wir dessen Zustimmung, wenn ich das kleine Sorgerecht ausüben dürfen soll, und es tritt keineswegs automatisch mit Eintreten der Lebenspartnerschaft in Kraft.
Ist das so korrekt? |
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die Ratlose ist verrückt nach Foren

Anmeldedatum: 03.06.2013 Beiträge: 730
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Verfasst am: 03.12.2015 16:49 Titel: |
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Hi,
die Schulsekretärin hat keine Ahnung. Einmal hast du mit der Krankmeldung keine Entscheidung getroffen, sondern lediglich quasi als Bote etwas mitgeteilt. Außerdem ist die Gesetzesformulierung doch eindeutig. Da bedarf es weder der Zustimmung des anderen Sorgeberechtigten, solange es sich um Alltagsentscheidungen des täglichen Lebens handelt, noch einer gerichtlichen Entscheidung. Letzterer bedürfte es nur, wenn abweichend entschieden werden soll. Abgesehen davon, wie soll denn das Zusammenleben mit dem Stiefelternteil funktionieren, wenn dieses abends nicht mal entscheiden darf, dass das müde Kind ins Bett zu gehen hat, oder aber, dass vor dem Essen die Hände zu waschen sind?
Herzlichst _________________ die Ratlose |
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die Ratlose ist verrückt nach Foren

Anmeldedatum: 03.06.2013 Beiträge: 730
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Verfasst am: 03.12.2015 16:51 Titel: |
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Doppelpost _________________ die Ratlose |
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thz2906 neu hier

Anmeldedatum: 26.11.2015 Beiträge: 45
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Verfasst am: 03.12.2015 16:59 Titel: |
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Ich weiß nicht, ob es vorgeschrieben ist, aber es hat schon eine gewisse Sinnhaftigkeit, das nicht jeder x-bliebige Anrufer Kinder in Schulen krank melden kann. Stell Dir vor, jemand entführt ein Kind und meldet es in der Schule krank und schon hat er freie Bahn, bis das Kind abends von den Eltern vermisst wird. Das kann ja nicht sein. Also kann ich mir vorstellen, dass es da entsprechende Regelungen gibt.
Geht ja auch gar nicht um die Krankmeldung, sondern um die Frage, ob ich das sogenannte kleine Sorgerecht nun per Heirat innehabe oder ob es zusätzlich zu seiner Ausübung nun noch der Zustimmung des KV bedarf. Nicht um jeden Einzelfall, sondern um die Ausübung generell. Stimmt er nicht zu, kann er darauf hinweisen, dass ich mich aus den Angelegenheiten seiner Kinder rauszuhalten habe (jedenfalls soweit sie nicht unser direktes häusliches Zusammenleben und der Verhältnis zwischen den Kindern und mir direkt betrifft).
Ihr wisst schon. Wer Kleinkrieg sucht, der findet auch Steine zum Werfen. Und da wüßte ich einfach gern, was nun gilt. Wie gesagt, gestolpert bin ich dann über das "allein" im 1. Absatz.
Und soviel vorab: es war in der Praxis bisher kein Problem. Auf den Trichter ist der KV bis jetzt nicht gekommen. |
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die Ratlose ist verrückt nach Foren

Anmeldedatum: 03.06.2013 Beiträge: 730
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Verfasst am: 03.12.2015 17:31 Titel: |
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Hi,
nun ja am Telefon kann auch jede sagen, sie sei die Mutter. Das ist keine familienrechtliche Frage, sondern eine Frage der Schulorganisation. Und im übrigen sind die Alltagsentscheidungen des täglichen Lebens ja gerade die, die sich im familiären Bereich abspielen. Wäre es anders, dann könntest du ihr Kind abends nicht ins Bett bringen, weil sie sich vielleicht ungeplant verspätet hat.
Wenn ihr ganz sicher gehen wollt, dann stellt sie dir eine Vollmacht aus, aus der sich ergibt, dass du alle Entscheidungen treffen kannst, die sie ohne den biologischen Vater auch treffen kann.
Herzlichst _________________ die Ratlose |
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thz2906 neu hier

Anmeldedatum: 26.11.2015 Beiträge: 45
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Verfasst am: 03.12.2015 17:42 Titel: |
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Zitat: |
Wenn ihr ganz sicher gehen wollt, dann stellt sie dir eine Vollmacht aus, aus der sich ergibt, dass du alle Entscheidungen treffen kannst, die sie ohne den biologischen Vater auch treffen kann. |
Das ist die Frage: darf sie das, ohne die Zustrimmung des sorgeberechtigten KV? |
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Pauliprinzessin ist verrückt nach Foren

Anmeldedatum: 24.07.2011 Beiträge: 961
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Verfasst am: 03.12.2015 18:07 Titel: |
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Kommt doch immer darauf an um was es geht.
Ein Co-Elternteil kann so einiges sicher mitbestimmen und auch erklären. Er benötigt dazu mit Sicherheit nicht jedes Mal die Genehmigung vom Sorgelternteilen....
Schickt die Mutter den Co -Vater zum Kinderarzt mit dem Kind braucht es keine Zustimmung des leiblichen Vaters damit das Kind untersucht wird und der Co-Vater dann mit Rezept in die Apotheke schlappt um die Medikamente zu holen.
Alle alltäglichen Sachen kann mit Sicherheit, das ist einfach das Leben derjenige der die soziale Verantwortung hauptsächlich trägt , das Co-Elternteil in dessen Haushalt das Kind nun mal hautpsächlich lebt , mit gestalten. Es wäre auch völlig lebensfern, wenn man jedes Mal erst mal eine Telefonkonferenz einberufen müsste.
Der Co-Vater kann eben nur nicht die Anmeldung zur Schule oder fürs Girokonto in Vertretung unterschreiben- dazu würde er die Vollmacht des eigentlich sorgeVaters benötigen. Es würde auch keine Vollmacht der Mutter ausreichen.
Unser Co-Vater hat auch ohne Trauschein dem Kurzen die Meinung gesagt, ihn gewaschen, angezogen, zum Kindergarten und zur Schule gebracht. Anfangs habe ich ihn bekannt gemacht und dann war alles klar. Dazu muss der Sorgelternteil nicht befragt werden.
Allerdings hat man Querulanten die wegen jedem Pups gleich einen Aufstand proben und mit den Gesetzestexten winken.Dann hat man vielleicht mal ein Problem. Ich muss zugeben ich habe mir über die rechtlichen Befugnisse eines Menschen der ein Kind so ziemlich von Anfang an großzieht noch nie Gedanken gemacht. Unterschreiben darf er nix, aber alles andere darf er selbstverständlich wenn es das Kindeswohl nicht gefährdet. Schließlich darf er auch mit zahlen, wenn es darum geht das sonst Sozialleistungen benötigt werden würden oder andere Berechnungen für Beiträge gelten würden und das auch gerne ohne Trauschein ..... |
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die Ratlose ist verrückt nach Foren

Anmeldedatum: 03.06.2013 Beiträge: 730
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Verfasst am: 03.12.2015 18:32 Titel: |
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Hi,
natürlich benötigt man dazu keine Vollmacht, weil es nur um Alltagsentscheidungen geht. Ich kann ja auch meine Nachbarin bevollmächtigen, mein Kind vom Kindergarten abzuholen. Mein Vorschlag diente nur der allgmeinen Absicherung, damit da wirklich nichts schief geht. Man muss keine Nebenkriegsschauplätze aufbauen. Man sollte sie verhindern. Und, so eine Vollmacht macht auch aus anderen Gründen Sinn. Niemand hofft, dass der Mutter was passiert. Aber, falls sie vor ein Auto läuft, und bewußtlos im Krankenhaus liegt, ist es einfach sinnvoll, dass sich jemand nahtlos weiter um die Kinder kümmern kann. Die Gerichte sind für sowas dankbar!
Herzlichst _________________ die Ratlose |
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FamR-LuPo Foreninventar


Anmeldedatum: 16.03.2008 Beiträge: 16521 Wohnort: Rheinische Tiefebene
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Verfasst am: 03.12.2015 21:34 Titel: |
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Hallo zusammen!
Der Eingangsthread ist ja für TE honor prähistorisch, scheint aber aktueller denn ja.
Ohne jegliche Vollmacht vorab, hat JEDE juristische Person die Grantenpflicht zum Wohle des hier Kindes, für akut eintretende Fälle.
Den Anruf in der Schule werte ich wie "die Ratlose" ---> Botenträger., oder ist mein Briefträger jetzt schon aktivlegitimiert? _________________ Gruß
Lukas
Meine Antworten beruhen AUSSCHLIESSLICH aus den Informationen innerhalb der hiesigen Beiträge. |
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thz2906 neu hier

Anmeldedatum: 26.11.2015 Beiträge: 45
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Verfasst am: 04.12.2015 07:42 Titel: |
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Danke für Eure Informationen.
Offenbar ist die Frage unklar. Das kommt davon, wenn man zu viele Details mitliefert.
Meine Frage ist: muss meine Frau ihren Exmann und mithin KV fragen, damit ich das sog. Kleine Sorgerecht habe, oder habe ich es per Heirat automatisch?  |
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FamR-LuPo Foreninventar


Anmeldedatum: 16.03.2008 Beiträge: 16521 Wohnort: Rheinische Tiefebene
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Verfasst am: 04.12.2015 08:27 Titel: |
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Hallo thz2906!
Es gibt kein kleines, mittleres oder großes Sorgerecht!
Das Recht auf Sorge, Sorgerecht, hat ausschließlich das Kind.
Du wirst als Stiefvater die durch die KM übertragende Fürsorge im Rahmen der Garantenpflicht übernehmen können.
Aber Entscheidungen des nicht täglichen Lebens obliegen ausschließlich den leiblichen Eltern .... und dem Staat! GG Artikel 6 _________________ Gruß
Lukas
Meine Antworten beruhen AUSSCHLIESSLICH aus den Informationen innerhalb der hiesigen Beiträge. |
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thz2906 neu hier

Anmeldedatum: 26.11.2015 Beiträge: 45
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Verfasst am: 04.12.2015 08:39 Titel: |
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Lieber Lukas,
danke für Deine Mühe!
Das ist alles klar und gut und offensichtlich und auch unstrittig, auch, was mit dem Kleinen Sorgerecht gemeint ist, auch wenn es das de jure nicht gibt. Und es ist auch in der Praxis kein Problem, der KV hat uns in der Hinsicht bisher keine Probleme bereitet. Und natürlich kümmere ich mich liebevoll um die Kinder, ebenso wie um unser gemeinsames und unsere Haushalt schmeißen wir soweit wunderbar miteinander und kommen prima miteinander aus. Alles gut.
Ich möchte lediglich aus Neugierde wissen, ob wir rein theoretisch eine schriftliche Zustimmung des KV für die Übertragung des sogenannten Kleinen Sorgerechts bräuchten oder nicht. Da bin ich mir nicht so sicher. Meine Frau hat nicht das alleinige Sorgerecht, sie teilt es mit dem KV. Den Gesetzestext würde ich durchaus so sehen, dass der KV da im Zweifelsfall dem Kleinen Sorgerecht für mich zustimmen muss. |
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