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Welche Amtswege nach der Entbindung

Wohin gehen die Wege nach der Entbindung?

Was müssen die frischgebackenen Eltern wo angemelden?

Welche Ämter sind für welche Anmeldung zuständig?

 





 

Standesamt

Die Geburt ist innerhalb einer Woche beim Standesamt des Geburtsortes anzumelden

Benötigt zur Anmeldung werden:

Personalausweis

Familienstammbuch bzw. Heiratsurkunde

bei ledigen Müttern: die Geburtsurkunde, möglichst auch die des Vater des Kindes.

 

In vielen Krankenhäusern werden die Babys vom Krankenhaus direkt angemeldet.

Nach der Anmeldung beim Standesamt erhält man

· Geburtsurkunde für Krankenkasse

· Geburtsurkunde für Kindergeld

· Geburtsurkunde für Erziehungsgeld

die Geburtsurkunden benötigen die Ämter im Orginal.

 

Kindergeld

Informationen zum Kindergeld

Zuständig ist die Familienkasse des Arbeitsamtes:

Der Anspruch auf Kindergeld entsteht mit der Geburt des Kindes.

Antrag zum Herunterladen finden Sie unter www.arbeitsamt.de.

Bei weniger Einkommen gibt es zur Zeit noch das erhöhte Kindergeld, den Kinderzuschlag LINK

 

Elterngeld

Je nach Bundesland ist der Antrag an unterschiedlichen Stellen abzugeben.

Infos zum Elterngeld

Höhe

Anspruch

Antragsstellen usw. Alles zum Elterngeld LINK

 

Finanzamt Eintrag auf der Steuerkarte

Dies wird beim zuständigen Einwohnermeldeamt oder in der jeweiligen Gemeinde erledigt. Das Mutterschaftsgeld gibt es übrigens steuerfrei, damit solltet Ihr Euch überlegen, ob Ihr die Steuerklassen schon zu Beginn des Mutterschaftsurlaubes umstellt.

 

Der Kinderfreibetrag wird auf der Lohnsteuerkarte eingetragen, damit verringert sich die Kirchensteuer und der Solidaritätsbeitrag.

 

Erhöhung der Eigenheimzulage

Dies ist formlos beim zuständigen Finanzamt zu beantragen.

 

Vaterschaft und Sorgerecht

Damit nicht verheiratete Eltern gemeinsam die elterliche Sorgerecht ausüben können, genügt ein kurzer Besuch beim Jugendamt. Dieses zu veranlassen, geht auch schon in der Schwangerschaft.

 

Anmeldung bei der Krankenkasse

Sind beide Eltern gesetzlich versichert, so können Sie wählen, bei welcher Krankenkasse Sie Ihr Kind versichern lassen möchten. Ist ein Elternteil privat versichert, besteht diese Wahlmöglichkeit nicht unbedingt. Erkundigen Sie sich in diesem Fall bei der Versicherung.

 

Häusliche Pflege (§ 198 RVO) Haushaltshilfe (§199 RVO)

Haushaltshilfe, soweit der Mutter wegen der Schwangerschaft oder Entbindung die Weiterführung des Haushaltes nicht möglich ist und eine im Haushalt lebende Person nicht zur Verfügung steht kann man bei seiner Krankenkasse einen Antrag stellen. Lediglich den Antrag und eine Verordnung vom Arzt über die Notwendigkeit werden benötigt. Kann die Krankenkasse keine Pflegekraft stellen, muss sie die Kosten für eine von der Versicherten selbst engagierte Pflegekraft in angemessener Höhe erstatten.( Die Abrechnung läuft bei Familienangehörigen anders aber auch da gibt es unter Umständen einen Vorschuss). Wichtig die Anträge müssen vorher gestellt werden.

 

Einmalige Beihilfen

Evtl. besteht bei sehr niedrigem Einkommen, Anspruch auf einmalige Beihilfe zur Säuglingsausstattung LINK

                       

 






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