Wohin gehen die Wege nach der Entbindung?
Was müssen die frischgebackenen Eltern wo angemelden?
Welche Ämter sind für welche Anmeldung zuständig?
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Standesamt
Die Geburt ist innerhalb einer Woche beim Standesamt des Geburtsortes anzumelden
Benötigt zur Anmeldung werden:
Personalausweis
Familienstammbuch bzw. Heiratsurkunde
bei ledigen Müttern: die Geburtsurkunde, möglichst auch die des Vater des Kindes.
In vielen Krankenhäusern werden die Babys vom Krankenhaus direkt angemeldet.
Nach der Anmeldung beim Standesamt erhält man
· Geburtsurkunde für Krankenkasse
· Geburtsurkunde für Kindergeld
· Geburtsurkunde für Erziehungsgeld
die Geburtsurkunden benötigen die Ämter im Orginal.
Kindergeld
Informationen zum Kindergeld
Zuständig ist die Familienkasse des Arbeitsamtes:
Der Anspruch auf Kindergeld entsteht mit der Geburt des Kindes.
Antrag zum Herunterladen finden Sie unter www.arbeitsamt.de.
Bei weniger Einkommen gibt es zur Zeit noch das erhöhte Kindergeld, den Kinderzuschlag LINK
Elterngeld
Je nach Bundesland ist der Antrag an unterschiedlichen Stellen abzugeben.
Infos zum Elterngeld
Höhe
Anspruch
Antragsstellen usw. Alles zum Elterngeld LINK
Finanzamt Eintrag auf der Steuerkarte
Dies wird beim zuständigen Einwohnermeldeamt oder in der jeweiligen Gemeinde erledigt. Das Mutterschaftsgeld gibt es übrigens steuerfrei, damit solltet Ihr Euch überlegen, ob Ihr die Steuerklassen schon zu Beginn des Mutterschaftsurlaubes umstellt.
Der Kinderfreibetrag wird auf der Lohnsteuerkarte eingetragen, damit verringert sich die Kirchensteuer und der Solidaritätsbeitrag.
Erhöhung der Eigenheimzulage
Dies ist formlos beim zuständigen Finanzamt zu beantragen.
Vaterschaft und Sorgerecht
Damit nicht verheiratete Eltern gemeinsam die elterliche Sorgerecht ausüben können, genügt ein kurzer Besuch beim Jugendamt. Dieses zu veranlassen, geht auch schon in der Schwangerschaft.
Anmeldung bei der Krankenkasse
Sind beide Eltern gesetzlich versichert, so können Sie wählen, bei welcher Krankenkasse Sie Ihr Kind versichern lassen möchten. Ist ein Elternteil privat versichert, besteht diese Wahlmöglichkeit nicht unbedingt. Erkundigen Sie sich in diesem Fall bei der Versicherung.
Häusliche Pflege (§ 198 RVO) Haushaltshilfe (§199 RVO)
Haushaltshilfe, soweit der Mutter wegen der Schwangerschaft oder Entbindung die Weiterführung des Haushaltes nicht möglich ist und eine im Haushalt lebende Person nicht zur Verfügung steht kann man bei seiner Krankenkasse einen Antrag stellen. Lediglich den Antrag und eine Verordnung vom Arzt über die Notwendigkeit werden benötigt. Kann die Krankenkasse keine Pflegekraft stellen, muss sie die Kosten für eine von der Versicherten selbst engagierte Pflegekraft in angemessener Höhe erstatten.( Die Abrechnung läuft bei Familienangehörigen anders aber auch da gibt es unter Umständen einen Vorschuss). Wichtig die Anträge müssen vorher gestellt werden.
Einmalige Beihilfen
Evtl. besteht bei sehr niedrigem Einkommen, Anspruch auf einmalige Beihilfe zur Säuglingsausstattung LINK
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