Im Mutterschutzgesetz ist genau geregelt, dass Ihnen als Berufstätige Zeit für das Stillen zusteht. Zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde. Diese Zeit steht ihnen inklusive der nötigen Fahrzeit zu.
Wenn die Arbeitszeit mehr als acht Stunden zusammenhängend ist, erhöht sich die Mindeststillzeit auf zwei mal 45 Minuten. Jedoch ist es verboten die Stillzeit vor- noch nachzuarbeiten. Arbeitsgerichte haben die Stillzeit auf ein Höchstalter des Kindes von zwei Jahren festgesetzt. Die Befreiung von der Arbeit zum Stillen muss jedoch beim Arbeitgeber beantragt werden.
Oft wird auch eine Bescheinigung Ihrer Hebamme oder Ärztin verlangt. Dieser Anspruch auf Zeit zum Stillen besteht natürlich auch für Frauen bei Teilzeitarbeit.
Nach Ablauf der Schutzfristen gelten für die stillende Frau ähnliche Beschäftigungsverbote wie für die der Schwangeren. Die Beschäftigungsverbote während der Stillzeit sind nur auf Dauer der Stillzeit begrenzt. Nach dem Abstillen verlieren sie automatisch ihre Gültigkeit. Die Arbeitnehmerin ist verpflichtet den Arbeitgeber über das Abstillen zu informieren.
Die in § 8 MuSchG definierten Beschäftigungsverbote über Mehrarbeit, Nachtarbeit, Sonntagsarbeit gelten auch für die stillende Mütter.
(1) Stillenden Müttern ist auf ihr Verlangen die zum Stillen erforderliche Zeit, mindestens aber zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde freizugeben. Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als acht Stunden soll auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von mindestens fünfundvierzig Minuten oder, wenn in der Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal eine Stillzeit von mindestens neunzig Minuten gewährt werden. Die Arbeitszeit gilt als zusammenhängend, soweit sie nicht durch eine Ruhepause von mindestens zwei Stunden unterbrochen wird.
(2) Durch die Gewährung der Stillzeit darf ein Verdienstausfall nicht eintreten. Die Stillzeit darf von stillenden Müttern nicht vor- oder nachgearbeitet und nicht auf die in dem Arbeitszeitgesetz oder in anderen Vorschriften festgesetzten Ruhepausen angerechnet werden.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen nähere Bestimmungen über Zahl, Lage und Dauer der Stillzeiten treffen; sie kann die Einrichtung von Stillräumen vorschreiben.
(4) Der Auftraggeber oder Zwischenmeister hat den in Heimarbeit Beschäftigten und den ihnen Gleichgestellten für die Stillzeit ein Entgelt von 75 vom Hundert eines durchschnittlichen Stundenverdienstes, mindestens aber 0,38 Euro für jeden Werktag zu zahlen. Ist die Frau für mehrere Auftraggeber oder Zwischenmeister tätig, so haben diese das Entgelt für die Stillzeit zu gleichen Teilen zu gewähren. Auf das Entgelt finden die Vorschriften der §§ 23 bis 25 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 (BGBl. I S.191) über den Entgeltschutz Anwendung.