Für Eltern der ihre Kinder schwerkrank sind gelten seit Sommer vergangenen Jahres neue Freistellungsregelungen.Seit dem 1. August 2002 ist das Krankengeld für schwerstkranke Kinder nicht mehr befristet.
Durch Änderung von
§ 45 SGB V müssen Mitarbeiter seit dem 1.8.2002 freigestellt werden, wenn die Krankheit eines Kindes weit fortgeschritten ist und nur noch eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten besteht, dieses muß durch ein ärztlichem Attest nachgewissen werden. Außerdem besteht in solchen Fällen ein Freistellungsanspruch, wenn das Kind jünger als 12 Jahre oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Ein Mitarbeiter kann dann so lange von der Arbeit fernbleiben, wie es für die Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des Kindes erforderlich ist.
Dieser Anspruch auf Freistellung von der Arbeit und Kinderkrankengeld zur Betreuung und Begleitung des schwerstkranken Kindes gilt jetzt auch, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Allerdings gilt dieser unbegrenzte Freistellungsanspruch nur für jeweils einen Elternteil.
Sofern bei einem erkranken Kind eine Behandlung möglich ist oder bei längerer Lebenserwartung, ist ein unbegrenzter Freistellungsanspruch nicht möglich.
Beide müssen berufstätig sein und üben das Sorgerecht gemeinsam aus. Ob die Eltern zusammenleben oder getrennt, spielt dabei keine Rolle. Die Freistellung können beide Eltern aber nicht gleichzeitig verlangen. Der Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht für alle Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sind beide Ehepartner privat versichert, so bersteht kein Anspruch auf Kinderkrankengeld nach §45 SGB V.
Einen Vergütungsanspruch während der Freistellung kann der Arbeitnehmer durch eine Regelung im Arbeitsvertrag ausschließen. Dann bekommt der Mitarbeiter (sofern er gesetzlich krankenversichert ist, und das Kind bei ihm mitversichert ist) während der Betreuungszeit Kinderpflegekrankengeld von der Krankenkasse.