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Kinderkrankengeld Welche Rechte haben Eltern wenn ihr Kind krank ist

Der Albtraum für Eltern, der sehr wahrscheinlich jeden einmal trifft: Das Kind wird krank und beide Eltern müssen arbeiten. Krankheiten lassen sich schließlich nicht planen wie ein Urlaub. Welche Möglichkeiten haben Eltern, sich trotzdem selbst um die Pflege ihres kranken Kindes zu kümmern?

 

 





 

Folgende Fragen werden hier zum Thema Kinderkrankengeld beantwortet:

Ist der Anspruch auf Kinderkrankengeld gesetzlich oder tariflich geregelt?

Wem steht unter welchen Voraussetzungen Kinderkrankengeld zu?

Ist der Anspruch auf Kinderkrankengeld immer befristet?

Erhält man das Geld vom Arbeitgeber oder von der Krankenkasse?

Höhe des Kinderkrankengeld?

Das Kind ist länger krank, was kann man nun machen?

Besondere Regelungen des Kinderkrankengeldes

 

Wie lange gibt es Kinderkrankengeld?

Eltern, die die Pflege ihres Kindes bei Krankheit selbst in die Hand nehmen wollen oder müssen, können laut Gesetz bis zu 10 Tage jährlich pro Elternteil von ihrem Arbeitgeber freigestellt werden. Alleinerziehende können die doppelte Zahl an Tagen beanspruchen.

 

Wer zwei Kinder hat, hat noch einmal die doppelte Anzahl Freitage. Wer jedoch mehr als zwei Kinder hat, kann als "Gesamtpaket" nur 25 Tage pro Elternteil und 50 Tage als Alleinerziehender beanspruchen.

 

Ist das Kinderkrankengeld gesetzlich oder tariflich geregelt?

Der Anspruch auf die freien Tage bei Krankheit des Kindes ist gesetzlich geregelt. §45 SGB V

 

Steht den Eltern bei Krankheit ihres Kindes Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber zu?

Wenn die Eltern sich entscheiden, zu Hause bei ihrem Kind zu bleiben, steht ihnen in den ersten fünf Tagen normalerweise die volle Lohnzahlung zu. Doch einige Arbeitgeber schreiben in ihren Arbeitsverträgen so genannte Ausschlussklauseln fest. Wer derartiges unterschrieben hat, hat damit seinen Anspruch auf Fortzahlung im Krankheitsfall des Kindes verwirkt. Nicht in jeder Firma gilt dieser Fortzahlungsanspruch überhaupt für fünf Tage, da diese Grenze im Hinblick auf die Lohnzahlung nicht gesetzlich geregelt ist.

 

Privat versichert! Wer zahlt Kinderkrankengeld?

Privat Versicherte gehen leer aus, können aber eine zusätzliche Versicherung für solche Fälle, eine so genannte Krankentagegeldversicherung abschließen.

 

Wenn ein Elternteil privat und der andere Elternteil gesetzlich versichert ist, entscheidet sich ein Anspruch auf Kinderkrankengeld daran bei wem das Kind mit versichert ist. Wenn es in der privaten Krankenkasse versichert ist besteht kein Anspruch auf Kinderkrankengeld.

 

Wie ist dieses Geld zu beantragen?

Das Kinderkrankenpflegegeld muss schriftlich bei der Krankenkasse beantragt werden.

  • Dem Antrag fügen Sie die ärztliche Bescheinigung bei, dass die Beaufsichtigung, Betreuung bzw. Pflege durch Sie erforderlich ist und Sie deshalb der Arbeit fernbleiben müssen.
  • Die Krankenkassen benötigen ein Formular zur Verdienstbescheinigung, dieses muss von Ihrem Arbeitgeber ausgefüllt werden.

 

Welche Zahlungen sind zu erwarten?

Das Kinderkrankengeld wird in Höhe von 70 Prozent des Bruttoeinkommens gezahlt, höchstens jedoch 90 Prozent des Nettoeinkommens. Durchschnittlich erreicht das Krankengeld etwa 75 Prozent des Nettogehalts.

 

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein um Kinderkrankengeld zu erhalten?

Damit ein Vater oder eine Mutter bei ihrem kranken Kind bleiben darf, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Dieses ist eindeutig im Gesetz geregelt und zwar im Paragraf 45 des Sozialgestzbuches, dort steht:

 

Das Kind muss unter zwölf Jahre alt sein und der Arzt muss bescheinigt haben, dass das Kind wirklich krank ist. Außerdem muss der Arzt bescheinigen, dass die Pflege des kranken Kindes unerlässlich ist. Die Attestierung muss sofort am ersten Tag der Krankheit erfolgen. Der Elternteil und das Kind müssen beide gesetzlich versichert sein und es darf keine anderen in der Nähe lebenden Personen geben, die sich um das Kind kümmern könnten.

 

Geringfügig Beschäftigte, die bei ihrer/ihrem Ehepartnerin/Ehepartner mitversichert sind, haben ebenfalls keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld.

 

Ab wann hat man Anspruch auf eine Haushaltshilfe?

Haushaltshilfe regelt andere Ansprüche. Wenn ein Kind krank wird, haben die Eltern keinen Anspruch auf eine Haushaltshilfe. Ein entsprechender Anspruch gegen die Krankenkassen besteht nur dann, wenn die Eltern selbst krank werden und ihre Kinder nicht versorgen können. Etwa, wenn sie zur Kur fahren müssen oder im Krankenhaus liegen. Gesunde Eltern werden also durch die Haushaltshilfe nicht ersetzt.

Informationen zur Haushaltshilfe

 

Besser nicht selbst krank werden

Wenn die Anzahl der Tage ausgeschöpft sind, an denen Eltern ihr krankes Kind betreuen dürfen und das Kind ist vielleicht immer noch krank, sollten Eltern sich auf keinen Fall selbst krank schreiben lassen. Denn damit riskieren sie die fristlose Kündigung ihres Arbeitsplatzes.

 

Welche Alternativen gibt es?

In dem oben beschriebenen Fall (Kind ist noch krank, freie Tage schon ausgeschöpft), gibt es diverse Möglichkeiten, sein Kind im Notfall betreuen zu lassen. Beispielsweise den "Notmütterdienst" in Berlin, Hamburg und Frankfurt, die Organisation ""Zu Hause gesund werden" aus München sowie die Tagespflegebörse "Kinderhaus" in Nürnberg.

 

Besonderheiten:

Anspruch auf Kinderkrankengeld bei schwer krankten Kindern

Bei schwerst kranken Kindern gilt der Anspruch auf Krankengeld unbefristet. Seid 2002 nach dem Gesetzes zur Sicherung der Betreuung und Pflege schwerstkranker Kinder besteht für schwerstkranke Kinder bzw. für den Elternteil ein unbefristeter Anspruch.

 

Der Anspruch besteht wenn das Kind nur noch eine Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten hat. Die Voraussetzung das das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat besteht hierbei aber immer noch.

 

Wann besteht Anspruch über das 12. Lenemsjahr hinaus

Wenn das Kind behindert oder ständig auf Hilfe angewiesen ist besteht weiter Anspruch. Wenn die körperlichen Funktionen, die seelische Gesundheit oder die geistigen Fähigkeiten mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist, besteht Anspruch über das 12. Lenemsjahr hinaus. Die Behinderung muss aber vor den Altersgrenzen des § 10 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des SGB V eingetreten sein.

 

 

 






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