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Neuregelung - Dauer des nachehelichen Unterhalts bei langer Ehedauer

Auf Antrag der FDP wurde eine heimliche Gesetzesänderung zum Unterhalt bei langer Ehedauer durchgesetzt. Heimlich aus dem Grunde heraus, da es in einem Gesetz untergebracht wurde, in dem man solch eine Änderung nicht vermuten würde. Das Gesetzs lautet:  "Gesetz zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen sowie zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts und des materiellen Unterhaltsrechts "






Auswirkungen der Gesetzesänderung

Diese Änderung die dabei gemacht wurde schaut im ersten Moment nicht sonderlich groß aus aber hat in ihren

Auswirkungen weitreichende Folgen. Seit der Unterhaltsreform von 2008 wurde nachehelicher Unterhalt in der Regel nur dann gewährt, wenn der bedürftige Ehegatte eheliche Nachteile nachweisen konnte.  Fehlten diese wurde ein Unterhaltsanspruch verneint. Die Ehedauer spielte seit 2008 meist keine Rollte mehr.

 

Aber genau das wird sich nun ändern, die lange Ehedauer wird praktisch als eigenständiger Unterhaltsanspruch ins Gesetz geschrieben, unabhängig davon ob es ehebedingte Nachteile gibt oder nicht. Somit kann ein Unterhaltsanspruch alleine damit begründet sein, dass man 15 Jahre verheiratet war.

 

Der geänderte Paragraph schaut jetzt so aus:

 

§ 1578b BGB ab dem 01.03.2013
Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit

(1) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen oder eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruch unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe unbillig wäre. Nachteile im Sinne des Satzes 2 können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes sowie aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe ergeben.

 

(2) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

 

(3) Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs können miteinander verbunden werden.

 

Der Gesetzgeber begründet es wie folgt (Auszug aus der Bundestag-Drucksache 17/11885):

Im materiellen Unterhaltsrecht soll durch die eigenständige Nennung des Tatbestandsmerkmals der Ehedauer als weiterem Billigkeitsmaßstab für die Herabsetzung von Unterhaltsansprüchen in § 1578b BGB klargestellt werden, dass das Fehlen ehebedingter Nachteile nicht „automatisch" eine Beschränkung nachehelichen Unterhalts nach sich zieht.

 

Mit dem neu geschaffenen § 1578b des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) hat die Unterhaltsrechtsreform
von 2008 eine grundsätzlich für alle Unterhaltstatbestände geltende Billigkeitsregelung eingefügt, die nach Maßgabe der in der Regelung aufgeführten Billigkeitskriterien eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung von Unterhaltsansprüchen ermöglicht (Drucksache 16/1830 S. 18). Eines dieser Billigkeitskriterien ist das Vorliegen ehebedingter Nachteile. Infolge verschiedener instanzgerichtlicher Entscheidungen über Ehegatten-Unterhalt nach Scheidung von sogenannten Altehen geriet § 1578b BGB in die Diskussion. Es wurde kritisiert, bedürftige Ehegatten aus solchen Ehen würden durch die neu eröffnete Möglichkeit, nacheheliche Unterhaltsansprüche stärker zu beschränken, besonders hart getroffen. Die Ehegatten dieser teilweise lange vor 2008 eingegangenen Ehen hätten keine Chance gehabt, sich auf die neue Rechtslage einzustellen. Es ist der Eindruck entstanden, dass die Instanzgerichte beim Fehlen ehebedingter Nachteile die nachehelichen Unterhaltsansprüche oftmals „automatisch" befristen, ohne die weiteren Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Dauer der Ehe, bei der Billigkeitsabwägung zu beachten. Eine solche „automatische" Beschränkung entsprach nicht der Intention des Reformgesetzgebers von 2008. Vor dem Hintergrund der entstandenen Unsicherheit erscheint eine gesetzliche Klarstellung angebracht.


Nach dem Willen des Reformgesetzgebers sollte das Fehlen ehebedingter Nachteile nicht „automatisch" die Beschränkung nachehelichen Unterhalts nach sich ziehen. In der Gesetzesbegründung zu § 1578b BGB heißt es zwar:

„Die Neuregelung verfolgt das Ziel, die Beschränkung von Unterhaltsansprüchen anhand objektiver Billigkeitsmaßstäbe und hier insbesondere anhand des Maßstabs der "ehebedingten Nachteile"  zu erleichtern" (Drucksache 16/1830, S. 18).


An anderer Stelle wird jedoch klargestellt:
„Die nach der Ehe fortwirkende Verantwortung erschöpft sich allerdings nicht im Ausgleich ehebedingter Nachteile. Beispielsweise bestehen die Unterhaltsansprüche wegen Alters, Krankheit oder Arbeitslosigkeit (§§ 1571, 1572, 1573 Absatz 1 BGB) auch dann, wenn Krankheit oder Arbeitslosigkeit ganz unabhängig von der Ehe und ihrer Ausgestaltung durch die Ehegatten eintreten. Gleiches gilt für den Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Absatz 2 BGB). Auch in diesen Fällen kann eine uneingeschränkte Fortwirkung der nachehelichen Solidarität unter Billigkeitsgesichtspunkten unangemessen sein. Im Spannungsverhältnis zwischen der fortwirkenden Verantwortung und dem Grundsatz der Eigenverantwortung muss auch hier in jedem Einzelfall eine angemessene und für beide Seiten gerechte Lösung gefunden werden, bei der die Dauer der Ehe von besonderer Bedeutung sein wird" (Drucksache 16/1830, S. 18 f.).


Weiter heißt es:
„§ 1578b des Entwurfs erfasst auch die Fälle, in denen es nicht um die Kompensation "ehebedingter Nachteile", sondern allein um das Ausmaß der darüber hinausgehenden nachehelichen Solidarität geht. Zu denken ist etwa an den Fall der Erkrankung eines Ehegatten, die ganz unabhängig von der Ehe eingetreten ist.

 

Billigkeitsmaßstab für die Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des Unterhalts ist hier allein die fortwirkende Solidarität im Licht des Grundsatzes der Eigenverantwortung, wobei die in § 1578b Absatz 1 Satz 3 des Entwurfs genannten Umstände auch Bedeutung für das Ausmaß einer fortwirkenden Verantwortung haben. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Ehe. Die gleichen Grundsätze gelten auch für den Fall, in dem etwa eine Erwerbstätigkeit allein an der bestehenden Arbeitsmarktlage scheitert und damit nicht auf einen  "ehebedingten Nachteil" zurückzuführen ist. Ob und in welchem Ausmaß der Unterhaltsanspruch wegen Erwerbslosigkeit gemäß § 1573 BGB in Höhe und/oder Dauer beschränkt werden kann, wird auch hier ganz wesentlich von der Dauer der Ehe abhängen" (Drucksache 16/1830, S. 19).


Auch der Bundesgerichtshof hat mit seiner Rechtsprechung inzwischen verdeutlicht, dass eine Befristung
oder Begrenzung eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs unzulässig sein kann, wenn zwar keine ehebedingten Nachteile vorliegen, eine Beschränkung aber mit Blick auf die insbesondere bei Ehen von langer Dauer gebotene nacheheliche Solidarität unbillig erschiene (Entscheidung XII ZR 202/08 vom 6. Oktober 2010, FamRZ 2010, 1971). Eine derartige Verpflichtung der Ehegatten zur nachehelichen Solidarität führt zu einem Ausgleich angesichts einer „fehlgeschlagenen Lebensplanung der Ehegatten"
(BGH, FamRZ 2003, 590, 592). Diese Linie verfolgen nunmehr – soweit ersichtlich – auch die Instanzgerichte.


Vor dem Hintergrund der entstandenen Unsicherheit erscheint gleichwohl eine gesetzliche Klarstellung angebracht. Diese erfolgt durch die eigenständige Nennung des Tatbestandsmerkmals der Ehedauer als weiterem Billigkeitsmaßstab für die Herabsetzung von Unterhaltsansprüchen neben dem Bestehen ehebedingter Nachteile in § 1578b Absatz 1 Satz 2 BGB.

 

Quelle: Bundestag

 

 

 

 

 

 

 

 






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