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Verzicht auf den Versorgungsausgleich bei einer Scheidung

 

- Den Versorgungsausgleiches gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB ausschließen -






Es bestehen Aussichten, dass das Gericht den Verzicht auf den Versorgungsausgleich genehmigt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:


- beide Eheleute möchten den Versorgungsausgleich nicht durchführen
- die Ehe ist von kurzer Dauer
- beide Eheleute sind während der gesamten Ehezeit erwerbstätig gewesen
- das Einkommen der Eheleute ist ungefähr gleich hoch während der Ehezeit gewesen


Wollen die Eheleute auf den Versorgungsausgleich bei der Scheidung verzichten, so gibt es dafür zwei Möglichkeiten:
1. durch notariellen Ehevertrag
2. durch Vereinbarung vor dem Familiengericht


Soll der Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden, so müssen beide Ehegatten durch einen Anwalt vertreten sein. Das gilt auch für eine einvernehmliche Scheidung, bei der eigentlich nur ein Anwalt gebraucht wird.


Die Eheleute können in einem notariellen Ehevertrag auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichten, wenn die Scheidung nicht innerhalb von 12 Monaten nach der Verzichtserklärung eingereicht wird. Der Verzicht ist unwirksam, wenn nicht vor einem Notar vereinbart wurde. Nach Abschluss des notariellen Vertrages kann man sich ein Jahr lang nicht scheiden lassen.

In Ausnahmefällen kann der Versorgungsausgleich auch ohne notariellen Verzicht ausgeschlossen werden. Es muss dann im Scheidungsverfahren die Genehmigung des Gerichts zum Verzicht auf den Versorgungsausgleich beantragt werden. Das Gericht kann die Genehmigung zum Verzicht auf den Versorgungsausgleich verweigern, wenn der Ausschluss des Versorgungsausgleichs zu einer deutlichen Benachteiligung eines Ehepartners führt.

Scheidungsvereinbarungen bedürfen der notariellen Beurkundung, soweit sie eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich betreffen (§§ 1410, 1408 Abs. 2, 1587 o Abs. 2 S. 1 BGB).


Gesamtnichtigkeit eines Ehevertrags bei Ausschluss des Versorgungsausgleichs
Der BGH hat in konsequenter Fortsetzung seiner Rechtsprechung entschieden, dass ein Ehevertrag, in dem der Versorgungsausgleich ohne jede Gegenleistung ausgeschlossen wird, die Wirksamkeitskontrolle wegen einseitige Lastenverteilung nicht bestehen kann, sondern insgesamt nichtig ist.

Urteil: Nichtigkeit eines Ehevertrages/ Versorgungsausgleich
»Ergibt bereits die Gesamtwürdigung eines Ehevertrags, dessen Inhalt für eine Partei ausnahmslos nachteilig ist und dessen Einzelregelungen durch keine berechtigten Belange der anderen Partei gerechtfertigt werden, dessen Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB ), so erfasst die Nichtigkeitsfolge notwendig den gesamten Vertrag; für eine Teilnichtigkeit bleibt in einem solchen Fall kein Raum.
17.05.2006 veröffentlichten Beschluss (XII ZB 250/03)



Versorgungsausgleich bei der Scheidung

Aktuelles BGB




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