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Ab 2012 Vereinfachung beim Kindergeld

Die Gewinner des neuen Gesetzes sind die Familien

Keine Einkommensprüfung mehr für Kindergeld und den Kinderfreibeträgen bei bei volljährigen Kindern unter 25 Jahren mehr ab 2012. Somit sind keine Nachweise mehr zu erbringen beim Kindergeldantrag. Weiter volles Kindergeld bekommen Eltern wenn das Kind bei seiner ersten Berufsausbildung oder seines Erststudiums mehr verdient.








 

Voraussetzung für den Kindergeldanspruch:

Das Kind/ der Jugendliche befindet sich in einer

einer Berufsausbildung (Studium, Lehre),

im Freiwilligendienst,

in einer Warte- oder Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungen befinden

oder arbeitslos sein. Arbeitslosigkeit gilt jedoch nur bis zum 21. Lebensjahr des Kindes als Rechtfertigung.

 

Absolvieren Sohn oder Tochter bereits die zweite Ausbildung, dürfen sie maximal 20 Wochenstunden arbeiten, um das Kindergeld nicht zu gefährden. Wie viel sie dabei verdienen, ist egal.

 

Kinderbetreuungskosten:

Weiter können Eltern Kinderbetreuungskosten für Kinder unter 14 Jahren vereinfachter absetzen. Es spielt keine Rolle mehr ob die Betreuungskosten aus beruflichen oder privaten Gründen anfallen. Somit fällt eine Seite der „Anlage Kind“ zur Einkommenssteuererklärung weg. Der Abzug wird dann einheitlich im Rahmen der Sonderausgaben erfolgen. Kinderbetreuungskosten sind so künftig einheitlich ohne Erfüllung von Voraussetzungen in Höhe von zwei Dritteln, höchstens 4.000,- Euro, als Sonderausgaben absetzbar.

 

 

 

Ab 2012 wird das Kindergeld einkommensunabhängig gewährt. Geht das Kind jedoch einer Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Stunden pro Woche nebenbei nach, entfällt der Kindergeldanspruch. Dies gilt nach Abschluss einer Berufsausbildung, in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten (zum Beispiel zwischen Abitur und Studium).

 

 






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