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                      Neues zum Thema Familienrecht                    
(04.03.2010) Belgien: Trennungskrieg – es geht auch anders
(09.02.2010) Das Bundesverfassungsgericht zu den „Harz IV“ Sätz...
(02.02.2010) Auch dem Harz IV Bezieher droht der Zusatzbeitrag ...
(28.01.2010) Urteil zum Wechselmodell
(08.01.2010) Justizministerin: Vormund darf Kind nicht nur aus ...


Umgangsrecht im Überblick
 
Ein Kind hat grundsätzlich das Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen. .


unterhalt



Umgangsrecht und Umgangspflicht:
Das Umgangsrecht legt das Recht minderjähriger Kinder auf Umgang mit ihren Eltern, sowie Eltern mit ihren Kindern fest, ebenso die Pflicht der Eltern diesbezüglich. In manchen Fällen haben auch dritte Personen, wie Großeltern, Tanten und Onkel etc. ein Recht auf Umgang mit Kindern.….
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In Deutschland geltendes Umgangsrecht:
In allen Fällen, in denen Eltern sich trennen oder ein Kind bei keinem Elternteil lebt, ist das Umgangsrecht, sowie die Pflichten der Eltern, von Bedeutung und tritt in Kraft. Denn Kinder benötigen für eine ungestörte, ausgeglichene Entwicklung ....
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Problem der Umgangsverweigerung:
Mit teilweise schlechten Tricks, wird oft unter Mithilfe von Jugendamt, Familiengerichten und Anwälten das Umgangsrecht verweigert - dabei wird gegen die „UN-Konvention der Rechte des Kindes“verstoßen...
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Kosten des Umgangs:
Die Kosten welche dem umgangsberechtigten Elternteil entstehen, wie Fahrtkosten beim Holen und Bringen des Kindes, muss dieses Elternteil selbst tragen, es gibt aber auch Ausnahmen…
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Umgangsfestlegung durch ein Familiengericht:
Können sich die Elternteile alleine nicht auf eine Umgangsregelung einigen, sollten sie zunächst die Hilfe des Jugendamtes oder eines/r Familienmediators /in in Anspruch nehmen. Sollten diese Bemühungen nicht zu einer Einigung führen, muss ein Familiengericht den Umgang regeln und festlegen.......
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Recht auf Umgang von Seitens Dritter:
Kein Elternteil hat das Recht den Umgang mit Dritten des jeweils anderen Elternteils (wie z.B. dessen Eltern) zu verbieten oder gar zu unterbinden. Solange das Kindeswohl nicht gefährdet ist, ist es jedem Elternteil – in der Zeit des Umgangs mit dem Kind – selbst überlassen, diese Zeit zu gestalten. Dazu gehören auch Besuche bei oder/und von Verwandten und Bekannten.. ...
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