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Beistandschaft


Wofür Beistandschaft?

Antragsberechtigung?

Beendigung der Beistandschaft?

Welche Erfordernisse sind notwendig ?

unterhalt


Beistandsschaft

 

Mit der Einrichtung einer Beistandschaft wird das Jugendamt zum Beistand des Kindes, um z.B. die Vaterschaft festzustellen oder/und Unterhaltsansprüche des Kindes geltend zu machen. Die Beistandschaft kann jeder Elternteil beantragen, wenn die elterliche Sorge für das Kind die Eltern gemeinsam haben, kann der Antrag von dem Elternteil gestellt werden, in dessen Obhut sich das Kind befindet. Auf Wunsch können die Aufgaben auch beschränkt werden, z. B. nur auf die Vaterschaftsfeststellung. Die Beistandschaft ist ein kostenfreies Angebot des Jugendamtes. Die Einrichtung einer Beistandschaft ist auch vor der Geburt des Kindes möglich. Sie kann jederzeit vom Antragssteller aufgehoben werden.

 


 

 

geregelt im BGB §§ 1712 bis §1717

 

§1712 Antrag

§1713 Antragsberechtigung

§1714 Eintritt der Beistandschaft

§1715 Beendigung der Beistandschaft

§1716 Keine Einschränkung des Sorgerechts, anwendbare Vorschriften

§1717 Erfordernis des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland

 

§ 1712.

(1) Auf schriftlichen Antrag eines Elternteils wird das Jugendamt Beistand des Kindes

für folgende Aufgaben:

1. die Feststellung der Vaterschaft,

2. die Geltendmachung von UnterhaltsansprÜchen einschließlich der Ansprüche auf

eine an Stelle des Unterhalts zu gewÄhrende Abfindung sowie die Verfügung Über

diese Ansprüche; ist das Kind bei einem Dritten entgeltlich in Pflege, so ist der

Beistand berechtigt, aus dem vom Unterhaltspflichtigen Geleisteten den Dritten

zu befriedigen.

(2) Der Antrag kann auf einzelne der in Absatz 1 bezeichneten Aufgaben beschrÄnkt

werden.

 

§1713 (mit Änderung vom 4/2002)

 

(1) Den Antrag kann ein Elternteil stellen, dem für den Aufgabenkreis der beantragten Beistandschaft die alleinige elterliche Sorge zusteht oder zustünde, wenn das Kind bereits geboren wäre. Steht die elterliche Sorge für das Kind den Eltern gemeinsam zu, kann der Antrag von dem Elternteil gestellt werden, in dessen Obhut sich das Kind befindet. Der Antrag kann auch von einem nach § 1776 berufenen Vormund gestellt werden. Er kann nicht durch einen Vertreter gestellt werden.

 

(2) Vor der Geburt des Kindes kann die werdende Mutter den Antrag auch dann stellen, wenn das Kind, sofern es bereits geboren wäre, unter Vormundschaft stünde. Ist die werdende Mutter in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so kann sie den Antrag nur selbst stellen; sie bedarf hierzu nicht der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Für eine geschäftsunfähige werdende Mutter kann nur ihr gesetzlicher Vertreter den Antrag stellen.

 

§ 1714.

Die Beistandschaft tritt ein, sobald der Antrag dem Jugendamt zugeht. Dies gilt auch,

wenn der Antrag vor der Geburt des Kindes gestellt wird.

 

§ 1715.

(1) Die Beistandschaft endet, wenn der Antragsteller dies schriftlich verlangt. § 1712

Abs. 2 und § 1714 gelten entsprechend.

(2) Die Beistandschaft endet auch, sobald der Antragsteller keine der in § 1713 ge-

nannten Voraussetzungen mehr erfüllt.

 

§ 1716.

Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht eingeschrÄnkt. Im Übrigen

gelten die Vorschriften Über die Pflegschaft mit Ausnahme derjenigen Über die Auf-

sicht des Vormundschaftsgerichts und die Rechnungslegung sinngemÄß; die §§ 1791,

1791c Abs. 3 sind nicht anzuwenden.

 

§ 1717.

Die Beistandschaft tritt nur ein, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im

Inland hat; sie endet, wenn das Kind seinen gewööhnlichen Aufenthalt im Ausland be-

grÜndet. Dies gilt für die Beistandschaft vor der Geburt des Kindes entsprechend.

 

§ 1718. bis $ 1740.

(weggefallen)




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