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Berliner Tabelle 2003


Berliner Tabelle ab 1. Juli 2003 als Vortabelle zur Düsseldorfer Tabelle mit den Kindergeldabzugstabellen für das alte Bundesgebiet und für das Beitrittsgebiet

unterhalt


Die Tabelle geht aus von den in Art. 1 § 2 der Dritten Verordnung zur Änderung der Regelbetrag-Verordnung vom 24.4.2003 festgesetzten Regelbeträgen ab 1. 7. 2003 für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet (BGBl I 2003, 564) und nennt in Ergänzung der Düsseldorfer Tabelle (Stand: 1. 7. 2003) die monatlichen Unterhaltsrichtsätze der im Beitrittsteil des Landes Berlin wohnenden unverheirateten Kinder, deren Unterhaltsschuldner gegenüber insgesamt drei Personen (einem Ehegatten und zwei Kindern) unterhaltspflichtig ist und ebenfalls im Beitrittsteil wohnt.

Die Vomhundertsätze Ost ab Gruppe b) sind gemäß § 1612 a Abs. 2 S. 1 BGB zu errechnen (z.B. 191 EUR : 183 EUR = 104,3 %). Die 135 %-Grenze Ost für die Kindergeldanrechnung nach § 1612 b Abs. 5 BGB beträgt in den drei Altersstufen 248 EUR bzw. 300 EUR bzw. 354 EUR. Die 150 %-Grenze Ost für das Vereinfachte Verfahren (§ 645 Abs. 1 ZPO) beläuft sich in den drei Altersstufen auf 275 EUR bzw. 333 EUR bzw. 393 EUR.

Altersstufen in Jahren
(Der Regelbetrag einer höheren Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats maßgebend, in den der 6. bzw. 12. Geburtstag fällt.)

 

0 - 5
(Geburt bis 6. Geburtstag)

 

6 - 11
(6. bis 12. Geburtstag)

 

12 - 17 [ - 20*]
(12. bis 18. Geburtstag)
* [ 18. bis 21. Geburtstag, wenn noch in der allg. Schulausbildung und im Elternhaushalt lebend ]

 

Vomhundertsatz

 

 

Ost

 

Vomhundertsatz

 

 

West

Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen

 

Alle Beträge in Euro

Gruppe

a)

 

bis 1000

 

183

 

222

 

262

 

100

-

b)

 

1000 - 1150

 

191

 

232

 

273

-

-

-

 

ab 1150

 

wie Düsseldorfer Tabelle (aber ohne 4. Altersstufe und ohne Bedarfskontrollbetrag)

Gruppe

1

 

bis 1300

 

199

 

241

 

284

-

 

100

2

 

1300 - 1500

 

213

 

258

 

304

-

 

107

3

 

1500 - 1700

 

227

 

275

 

324

-

 

114

4

 

1700 - 1900

 

241

 

292

 

344

-

 

121

5

 

1900 - 2100

 

255

 

309

 

364

-

 

128

6

 

2100 - 2300

 

269

 

326

 

384

-

 

135

7

 

2300 - 2500

 

283

 

343

 

404

-

 

142

8

 

2500 - 2800

 

299

 

362

 

426

-

 

150

9

 

2800 - 3200

 

319

 

386

 

455

-

 

160

10

 

3200 - 3600

 

339

 

410

 

483

-

 

170

11

 

3600 - 4000

 

359

 

434

 

512

-

 

180

12

 

4000 - 4400

 

379

 

458

 

540

-

 

190

13

 

4400 - 4800

 

398

 

482

 

568

-

 

200

 

 

über 4800

nach den Umständen des Falles

 

Anmerkungen zur Berliner Tabelle:

I.

Der monatliche Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen beträgt gegenüber minderjährigen Kindern und gleichgestellten vollj. Schülern (s. o.*)

-

 

(West)

 

1. wenn der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist:

775 EUR

(840 EUR)

 

2. wenn der Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig ist:

675 EUR

(730 EUR)

II.

Der monatliche Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen beträgt gegenüber volljährigen Kindern

-

-

 

1. wenn der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist:

925 EUR

(1000 EUR)

 

2. wenn der Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig ist:

825 EUR

(890 EUR)

III.

Der monatliche Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen beträgt gegenüber dem getrenntlebenden und dem geschiedenen Ehegatten

-

-

 

1. wenn der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist:

880 EUR

(950 EUR)

 

2. wenn der Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig ist:

775 EUR

(840 EUR)

IV.

Der angemessene Bedarf (samt Wohnbedarfs und üblicher berufsbedingter Aufwendungen, aber ohne Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung) eines volljährigen Kindes, welches nicht gemäß § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB gleichgestellt ist, beträgt in der Regel monatlich:

 

555 EUR

 

(600 EUR)

V.

Der angemessene Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gegenüber seinen Eltern beträgt mindestens monatlich:

1155 EUR

(1250 EUR)

VI.

Der angemessene Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gegenüber der Mutter oder dem Vater (§ 1615 l BGB) beträgt mindestens monatlich:

925 EUR

(1000 EUR)

 

VII. Der Einsatzbetrag im Mangelfall beträgt für den mit dem
Unterhaltspfl. zusammenlebenden Ehegatten
1. bei Erwerbstätigkeit des Ehegatten 565 EUR (615 EUR )
2. bei Nichterwerbstätigkeit des Ehegatten 495 EUR (535 EUR )

 

Die Berliner Tabelle als Vortabelle zur Düsseldorfer Tabelle ist anzuwenden, wenn sowohl der Unterhaltsgläubiger als auch der Unterhaltsschuldner im Beitrittsgebiet wohnen. Sie ist nur differenziert anzuwenden in den sog. Ost-West-Fällen, in denen nicht alle Beteiligten im Beitrittsgebiet wohnen. In diesen Mischfällen ist wegen der Regelbeträge der Kinder nach Gruppe a oder Gruppe 1 und wegen des Bedarfs laut Anmerkung IV auf den Kindeswohnsitz und wegen des Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen auf dessen Wohnsitz abzustellen. Die Bestimmung eines höheren Unterhaltsbedarfs des Kindes richtet sich - ohne einen Abschlag von den Sätzen der Tabelle - nach den allgemeinen Grundsätzen. Der besseren Übersicht halber sind oben in Klammern die West-Beträge der Düsseldorfer Tabelle bzw. bei den Anmerkungen II und III die West-Beträge des Kammergerichts genannt.

Die grundsätzlich hälftige Anrechnung von Kindergeld auf den Tabellenunterhalt erfolgt nur noch insoweit, als das hälftige Kindergeld zusammen mit dem geschuldeten Tabellenbedarfsbetrag der Düsseldorfer Tabelle (DT) bzw. der Berliner Tabelle (BT) den jeweils geltenden 135 %igen Regelbetrag (das Barexistenzminimum des minderjährigen Kindes) übersteigt (§ 1612 b Abs. 1 und 5 BGB). Der Kindergeldabzug kann mit folgender Formel berechnet werden:

Hälftiges Kindergeld (dieses beträgt nach dem Stand vom 1.1.2002  EUR für das 1. bis 3. Kind 77 EUR, 89,50 EUR für das 4. und jedes weitere Kind) + Unterhaltsbedarfsbetrag - 135 %iger Regelbetrag West bzw. Ost (nach dem Wohnsitz des Kindes und seiner Altersstufe) = anzurechnendes Kindergeld (bei einem Negativsaldo entfällt die Anrechnung).

 

 

Die Kindergeldabzugstabelle für das Beitrittsgebiet bis zur 135 %-Grenze Ost als Anlage zur Berliner Tabelle ist:

 

Kind

 

Gruppe der BT

 

1. Altersstufe

 

2. Altersstufe

 

3. Altersstufe

 

1. bis 3. Kind

 

a) [bis 1000]

 

183 - 12 = 171

 

222 - 0 = 222

 

262 - 0 = 262

 

ab 4. Kind

 

a)

 

183 - 24,50 = 158,50

 

222 - 11,50 = 210,50

 

262 - 0 = 262

 

1. bis 3. Kind

 

b) [1000 - 1150]

 

191 - 20 = 171

 

232 - 9 = 223

 

273 - 0 = 273

 

ab 4. Kind

 

b)

 

191 - 35,50 = 158,50

 

232 - 21,50 = 210,50

 

273 - 8,50 = 264,50

 

1. bis 3. Kind

 

1 [bis 1300]

 

199 - 28 = 171

 

241 - 18 = 223

 

284 - 7,00= 277

 

ab 4. Kind

 

1

 

199 - 40,50 = 158,50

 

241 - 30,50 = 210,50

 

284 - 19,50 = 264,50

 

1. bis 3. Kind

 

2 [1300 - 1500]

 

213 - 42 = 171

 

258 - 35 = 223

 

304 - 27 = 277

 

ab 4. Kind

 

2

 

213 - 54,50 = 158,50

 

258 - 47,50 = 210,50

 

304 - 39,50 = 264,50

 

1. bis 3. Kind

 

3 [1500 - 1700]

 

227 - 56 = 171

 

275 - 52 = 223

 

324 - 47 = 277

 

ab 4. Kind

 

3

 

227 - 68,50 = 158,50

 

275 - 64,50 = 210,50

 

324 - 59,50 = 264,50

 

1. bis 3. Kind

 

4 (1700 - 1900)

 

241 - 70 = 171

 

292 - 69 = 223

 

344 - 67 = 277

 

ab 4. Kind

 

4

 

241 - 82,50 = 158,50

 

292 - 81,50 = 210,50

 

344 - 79,50 = 264,50

 

1. bis 3. Kind

 

5 (1900 - 2100) 13 5 %

 

248 - 77 = 171

 

300 - 77 = 223

 

354 - 77 = 277

 

ab 4. Kind

 

5

 

248 - 89,50 = 158,50

 

300 - 89,50 = 210,50

 

354 - 89,50 = 264,50

Verfasst in Abstimmung mit der Unterhaltskomission des DFGT und mit dem Kammergericht und mitgeteilt von RIAG Rudolf Vossenkämper, Berlin




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