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Kindergeld und Unterhalt bei Volljährigen


Ab 18 Jahren - bei volljährigen entfällt der Betreuungsunterhalt. Ein Kind dieses Alters bedarf keinerlei Betreuung mehr. §1606 Abs.3 S.2 BGB.


Das Kindergeld wird grundsätzlich voll auf den Bedarf des Kindes angerechnet. §1612b BGB


unterhalt



Nur der Kindergeldbetrag für gemeinsame Kinder wird verrechnet. Der sogenannte „Zählkindervorteil“ wird allein dem anspruchsberechtigtem Elternteil angerechnet.

Keine Bedeutung hat es, ob das volljährige Kind im Haushalt eines Elternteiles wohnt oder im eigenen Hausstand. Beide Eltern sind nach ihrer Leistungsfähigkeit barunterhaltspflichtig. Bei der Unterhaltsberechnung erfolgt als erstes die bedarfsdeckende Anrechnung des Kindergeldes.

Das Kindergeld wird entsprechend ihrer zur Verfügung stehenden Unterhaltsleistung angerechnet

(§ 1606 Abs.3 S.1 BGB)

Beispiel:

Badarf 600,- Euro
(je nach OLG)

Kindergeld 184,- Euro


416,- Euro
zu verteilenden Restbedarf,
anteilig der Leistungsfähigkeit des Elternteiles


Es erfolgt, die selbe bedarfsmindernde Anrechnung wie bei anderen Einkünften, z.B. der Ausbildungsvergütung.


Kindergeld kann an das Kind ausgezahlt werden, wenn der Kindergeldberechtigte
seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. §74 I 1 EStG


Urteile:
Kindergeld - Unterhalt - nur ein Elternteil leistungsfähig Urteil vom 26. Oktober 2006 AZ.: XII ZR 34/03
Weitere Urteile zu Kindergeld und Ausbildung HIER


Weitere Informationen zum Kindergeld
oder hier Antrag auf Kindergeld und Erklärung zu den Bezügen eines Volljährigen zum Ausdruck.
als pdf- Datei,  H I E R

Oder hier weitere Formulare die das Kindergeld betreffen. HIER

(Sie benötigen den kostenlosen Acrobat Reader)

Unterhalt volljährige Kinder



Kindergeld und Unterhalt bei minderjährigen Kindern






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