Ab 18 Jahren - bei volljährigen entfällt der Betreuungsunterhalt. Ein Kind dieses Alters bedarf keinerlei Betreuung mehr. §1606 Abs.3 S.2 BGB.
Das Kindergeld wird grundsätzlich voll auf den Bedarf des Kindes angerechnet. §1612b BGB
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Nur der Kindergeldbetrag für gemeinsame Kinder wird verrechnet. Der sogenannte „Zählkindervorteil“ wird allein dem anspruchsberechtigtem Elternteil angerechnet.
Keine Bedeutung hat es, ob das volljährige Kind im Haushalt eines Elternteiles wohnt oder im eigenen Hausstand. Beide Eltern sind nach ihrer Leistungsfähigkeit barunterhaltspflichtig. Bei der Unterhaltsberechnung erfolgt als erstes die bedarfsdeckende Anrechnung des Kindergeldes.
Das Kindergeld wird entsprechend ihrer zur Verfügung stehenden Unterhaltsleistung angerechnet (§ 1606 Abs.3 S.1 BGB)
Beispiel:
| Badarf |
600,- Euro |
(je nach OLG) |
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| Kindergeld |
184,- Euro |
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416,- Euro |
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zu verteilenden Restbedarf, anteilig der Leistungsfähigkeit des Elternteiles |
Es erfolgt, die selbe bedarfsmindernde Anrechnung wie bei anderen Einkünften, z.B. der Ausbildungsvergütung.
Kindergeld kann an das Kind ausgezahlt werden, wenn der Kindergeldberechtigte seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. §74 I 1 EStG
Urteile: Kindergeld - Unterhalt - nur ein Elternteil leistungsfähig Urteil vom 26. Oktober 2006 AZ.: XII ZR 34/03 Weitere Urteile zu Kindergeld und Ausbildung HIER
Weitere Informationen zum Kindergeld oder hier Antrag auf Kindergeld und Erklärung zu den Bezügen eines Volljährigen zum Ausdruck. als pdf- Datei, H I E R Oder hier weitere Formulare die das Kindergeld betreffen. HIER
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Unterhalt volljährige Kinder
Kindergeld und Unterhalt bei minderjährigen Kindern
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