§1603 Abs. 2 Satz 2 BGB
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Damit ein Kind den Status "privilegiertes volljähriges" Kind innehat, sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
- Volljährig sein, bis zum 21. Lebensjahr und
- in Haushalt eines Elternteiles wohnen und
- und eine staatlich anerkannte Schule besuchen und
- nicht verheiratet
Mit diesem Status wird das Kind unterhaltsrechtlich im Familienrecht den minderjährigen Kind /ern gleichgestellt.
Es belegt gleichrangig mit dem minderjährigen Kind den ersten Rang und hat damit Vorrang vor allen anderen Unterhaltsberechtigten. Es steht nicht wie andere Volljährige auf dem 4. Rang. §1609 BGB Es ist zu beachten, dass kein Naturalunterhalt mehr geleistet werden muss und beide Elternteile ihrem Leistungsvermögen nach barunterhaltspflichtig sind.
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