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Privilegierte volljährige Kinder



§1603 Abs. 2 Satz 2 BGB

unterhalt



Damit ein Kind den Status "privilegiertes volljähriges" Kind innehat, sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  1. Volljährig sein, bis zum 21. Lebensjahr  und
  2. in Haushalt eines Elternteiles wohnen   und
  3. und eine staatlich anerkannte Schule besuchen   und
  4. nicht verheiratet

Mit diesem Status wird das Kind unterhaltsrechtlich im Familienrecht den minderjährigen Kind /ern gleichgestellt.

Es belegt gleichrangig mit dem minderjährigen Kind den ersten Rang und hat damit Vorrang vor allen anderen Unterhaltsberechtigten. Es steht nicht wie andere Volljährige auf dem 4. Rang. §1609 BGB

Es ist zu beachten, dass kein Naturalunterhalt mehr geleistet werden muss und beide Elternteile ihrem Leistungsvermögen nach barunterhaltspflichtig sind.





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