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Unterschiede Unterhalt bei Volljährigkeit


Beispiele für die Unterschiede der OLG`s in Bezug auf den Unterhalt bei Volljährigkeit

unterhalt


 

Bedarf des Volljährigen im Haushalt eines Elternteils

 

* fester Bedarf für nichtprivilegierte Kinder z.B. KG Berlin (555 Euro)

* ein fester Mindestbedarf z.B. OLG Dresden (390 Euro)

* 4. Altersstufe nur bei privilegiertem Kind z.B. OLG Hamburg

* 4. Altersstufe nur ohne eigenes Einkommen z.B. OLG Jena

* 3. Altersstufe nur bei privilegiertem Kind z.B. OLG Naumburg

* generell fester Bedarf, der gemindert werden kann z.B. OLG Rostock (550 Euro)

* immer 4. Altersstufe z.B. Süddeutsche OLG

 

 

 

Bedarf eines Volljährigen Studenten mit Wohnung am Studienort

 

* 550 Euro z.B. OLG Dresden u.a. OLG NBL

* 555 Euro z.B. OLG Brandenburg u. KG Berlin

* 600 Euro z.B. OLG Düsseldorf u.a. OLG ABL

 

 

 

Anrechnung von Einkünften Volljähriger auf den Bedarf

 

* immer ohne unzumutbare u. ohne Abzüge --> z.B. KG Berlin

* immer ohne unzumutbare mit nachgewiesenen unübl. hohem Mehrbedarf als Abzug --> z.B. OLG Rostock

* immer ohne unzumutbare mit Abzug pauschal --> z.B. OLG Brandenburg (80 Euro)

* immer mit Möglichkeit der Unzumutbarkeit ohne Abzug --> z.B. OLG Köln

* immer mit Möglichkeit der Unzumutbarkeit mit pauschalem Abzug --> z.B. Süddeutsche OLG (85 Euro)

* nur bei noch im Haushalt lebenden mit pauschalem Abzug --> z.B. OLG Hamm (85 Euro)

* nur Ausbildungsvergütung ohne Abzug --> z.B. OLG Naumburg

* nur Ausbildungsvergütung mit nachgewiesenen unübl. hohem Mehrbedarf als Abzug --> z.B. OLG Dresden

* nur Ausbildungsvergütung mit pauschalem Abzug --> z.B. OLG Düsseldorf (85 Euro)

 

Schüler BaFÖG wird hälftig angerechnet (minderjährig) und bei Studenten das gesamte BaFÖG einschließlich Darlehensanteil.

 

 





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