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Kindergeld und Ausbildung

Wie geht es mit dem Kindergeld weiter wenn der Jugendliche eine Ausbildung beginnt?

Was ist wenn der Jugendliche nicht sofort Ausbildungsplatz findet?

Nach der Ausbildung keinen Job  - was ist mit dem Kindergeldanspruch?







Ein über 18 Jahre altes Kind kann unter bestimmten Voraussetzungen beim Kindergeld bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres berücksichtigt werden. (Beachten Sie die Übergangsvorschriften)

Wenn das Kind eine Schul- und Berufsausbildung oder ein Studium absolviert und nicht mehr als 8.004,- Euro Einkünfte im Jahr hat.


Zum Einkommen des volljährigen Kindes gehören:

  • Zuschüsse nach BaföG (abzgl. einer jährlichen Pauschale), das Bafög-Darlehen bleibt dagegen unberücksichtigt.
  • Waisenrente
  • Stipendien
  • Brutto-Einnahmen aus nichtselbständiger Beschäftigung
  • Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit (Honorarjobs) (Es können nur Betriebsausgaben, die für die Erwirtschaftung des jeweiligen Honorars notwendig waren, abgesetzt werden: keine Werbungskostenpauschale!)


Abzüglich:
Von den Einkünften des Kindes darf die Werbungskostenpauschale in Höhe von 920,- Euro immer abgezogen werden, sind höhere Werbungskosten entstanden, dürfen diese mit Beleg ebenfalls geltend gemacht werden.

z.B. die Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsort werden mit
· 0,30 Euro jedem vollen Entfernungskilometer, nur einfache Wegstrecke, nicht Hin- und Rückfahrt  berechnet.


oder der Sparerpauschbetrag mit 801,- Euro


Wird der Grenzwert überschritten, entfällt das Kindergeld für den gesamten Zeitraum völlig und muss gegebenenfalls zurückgezahlt werden.


Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 11.01.2005 AZ. 2 BvR 167/02 entschieden das dass Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in die Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG zu Lasten der unterhaltsverpflichteten Eltern  gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt.


Achten Sie darauf, dass die Einkommensgrenze nicht knapp überschritten wird:

Ein Jugendliche hat z.B. 8.400,- Euro Ausbildungsgehalt jährlich und kann für die Fahrten zur Arbeit 1.210,- Euro Werbungskosten geltend machen. Wenn der Jugendliche jetzt mit einer Quittung einen Euro zusätzlich für berufliche Kosten nachweisen kann, wird rückwirkend dafür das volle Kindergeld in Höhe von 2.208,- Euro gezahlt. Ein Gespräch mit dem Meister kann also bares Geld bringen.


Ihr Kind bekommt eine Ausbildungsvergütung von 8.924,- Euro jährlich. Sie erhalten Kindergeld. Der Meister zahlt 50,-- Euro Weihnachtsgeld und nun müssen Sie die 2.208,- Euro dafür zurückzahlen.


Zwischen zwei Ausbildungsabschnitten kann für Volljährige das Kindergeld weiter gezahlt werden, vorausgesetzt der Zeitraum beträgt höchstens vier volle Monate. Endet beispielsweise die Schule im Juli muss die Ausbildung oder das Studium im Dezember beginnen.

Die vier vollen Monate nach Ablauf des Monats Juli sind die Monate August bis November. In diesen Fällen bleibt der Anspruch auf Kindergeld auch in den vier Monaten bestehen.


Gleiches trifft auf den Zeitraum bis zum Beginn des Wehr- oder Zivildienstes zu. Während dieses Dienstes besteht allerdings kein Anspruch auf Kindergeld.




Kindergeld und keine Lehrstelle in Sicht oder ohne Arbeit


Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch Urteile vom 19. Juni 2008 III R 66/05 und III R 68/05 geklärt, unter welchen Voraussetzungen Kindergeld zu gewähren ist für Kinder, die einen Arbeitsplatz oder Ausbildungsplatz suchen.


Für ein volljähriges, beschäftigungsloses Kind, welches das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, besteht ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es "bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist". Auch wenn kein Arbeitsplatz vermittelt worden ist, stellt die Agentur für Arbeit in der Regel nach drei Monaten die Arbeitsvermittlung ein und streicht das Kind aus der Meldeliste.


Das Kind kann aber die Arbeitsvermittlung erneut in Anspruch nehmen. Nach dem Urteil des BFH vom 19. Juni 2008 III R 68/05 reicht für die Gewährung von Kindergeld eine einmalige Meldung bei der Agentur für Arbeit nicht aus. Die Streichung aus der Meldeliste wirkt sich vielmehr auch auf die Kindergeldberechtigung aus. Stellt die Agentur für Arbeit die Arbeitsvermittlung nach drei Monaten ein, entfällt ab dem Folgemonat der Kindergeldanspruch, sofern sich das Kind nicht erneut als "Arbeitsuchender" meldet.


Für ein volljähriges Kind, welches das 27. Lebensjahr (ab 2007 das 25. Lebensjahr) noch nicht vollendet hat, besteht ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH muss sich das Kind ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemühen. Das ernsthafte Bemühen um einen Ausbildungsplatz kann unter anderem durch eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit nachgewiesen werden, dass das Kind als Bewerber für eine berufliche Ausbildungsstelle oder für eine Bildungsmaßnahme registriert ist. Nach dem BFH-Urteil vom 19. Juni 2008 III R 66/05 gilt die Registrierung als Bewerber aber nicht zeitlich unbeschränkt als Nachweis. Entsprechend der Regelung bei der Meldung als Arbeitsuchender muss das Kind zumindest alle drei Monate gegenüber der Agentur für Arbeit sein Interesse an einer weiteren Vermittlung von Ausbildungsstellen kundtun. Anders als beim arbeitsuchenden Kind, bei dem der Kindergeldanspruch von der Meldung bei der Agentur für Arbeit abhängt, kann beim ausbildungsuchenden Kind das Bemühen um einen Ausbildungsplatz - außer durch Meldung bei der Agentur für Arbeit - auch durch Bewerbungen, Suchanzeigen oder ähnliche Aktivitäten glaubhaft gemacht werden.


Kindergeld auch für Kinder ohne Arbeit?
Wenn Jugendliche nach ihrer Ausbildung nicht übernommen werden oder aus anderen Gründen ohne Arbeit sind, kann unter bestimmten Voraussetzungen Kindergeld bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres geben. – wenn unmittelbar vor der Ausbildung Wehr- oder Zivildienst geleistet wurde auch länger. Das Kind muss bei einer Agentur für Arbeit arbeitsuchend gemeldet sein und darf in keinem Beschäftigungsverhältnis stehen.

Wer eine Lehre beendet hat, hat in der Regel Anspruch auf Arbeitslosengeld. Überschreiten Ausbildungsvergütung und Arbeitslosengeld nicht die Einkommensgrenze von 8.924,-  Euro im Jahr (8.004,- Euro Einkommen plus 920,- Euro Pauschabzugsbetrag) , gibt es Kindergeld.


Auch für Kinder im freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr, im EU-Aktionsprogramm „Jugend“ gibt es Kindergeld.



Urteile:

Eine Rentennachzahlung (Halbwaisenrente) für das Vorjahr an ein im Ausbildung befindliches Kind ist bei der Ermittlung des Jahresgrenzbetrages i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG mit dem Nachzahlungsbetrag im Jahr des Zuflusses zu berücksichtigen.
BFH-Urteil vom 16.4.2002 (VIII R 76/01)

EStG/Kindergeld: Zum Begriff der Ausbildung im Kindergeldrecht
FG Nürnberg, Urt. v. 7. 7. 2005, IV 153/2004, rkr.
1. Der steuerrechtliche Begriff der Berufsausbildung umfasst jede Ausbildung zu einem künftigen Beruf. Dabei sind alle Maßnahmen einzubeziehen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlage für die Ausbildung des angestrebten Berufs geeignet sind.
2. Die Ausbildung zum Service-Professional am Check-in Schalter ist als Ausbildung anzusehen. Das gilt zumindest dann, wenn dafür eine fünfmonatige Ausbildungszeit vorgesehen ist, in der sich theoretischer Unterricht und praktische Einsätze abwechseln.
Im Streitfall des FG Nürnberg wurde vom Kl. das Kindergeld für die Monate August bis Dezember 2002 zurückgefordert, weil sich die 19-jährige Tochter nicht in einer Berufsausbildung befunden bzw. sich nicht um einen Ausbildungsplatz bemüht habe. Sie hatte im November 2002 einen als Arbeitsvertrag bezeichneten Vertrag unterschrieben, mit dem sie als "Fachkraft Fluggastdienste" eingestellt wurde. Bereits ab Vertragsbeginn wurde eine ungeminderte Vergütung nach dem einschlägigen Tarifvertrag gezahlt und als Arbeitslohn betitelt. Trotz alldem sah das Gericht auf Grund der tatsächlichen Umstände darin eine Ausbildungsverhältnis. Die Tochter hatte eine dreimonatige Ausbildungszeit und eine zweimonatige "Mitlaufzeit" zu durchlaufen. In dieser Zeit wechselte sich theoretischer Unterricht mit praktischer Tätigkeit ab. Es fanden regelmäßig Prüfungen statt. Dies spreche dafür, dass es sich nicht um eine bloße Einarbeitszeit handle, sondern um ein echtes Ausbildungsverhältnis. Das Urteil zeigt, dass der steuerrechtliche Begriff der Ausbildung weit zu fassen ist.

Übergangsvorschriften für Jahrgänge 1981 und 1982 Das Kindergeld wird zukünftig nur noch für Kinder gezahlt, die nicht älter als 25 Jahre sind. Bislang wurde Kindergeld bis zum 27. Lebensjahr gezahlt. Haben die Kinder Wehr- oder Zivildienst geleistet, wird diese Zeit berücksichtigt. Der Anspruch verlängert sich um die entsprechende Dauer.












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