Wenn Sie Ihr Kind wegen eines Krankenhaus- oder Kuraufenthaltes nicht versorgen können, stellt die Krankenkasse in bestimmten Fällen eine Haushaltshilfe. Voraussetzung hierfür ist, dass
mindestens ein Kind unter 12 Jahren oder ein behindertes, pflegebedürftiges Kind in der Familie ist und
keine andere im Haushalt lebende Person diesen weiterführen kann.
Für eine Haushaltshilfe übernimmt die Krankenkasse die Kosten in angemessener Höhe. Es muß vorher ein Antrag bei der Krankenkassgestellt werden. Auch nichterwerbstätige Frauen können diese Hilfe in Anspruch nehmen, wenn der Ehemann sozialversichert ist. Das Gleiche gilt natürlich, wenn Ihnen die Weiterführung des Haushalts wegen Schwangerschaft oder Entbindung nicht möglich ist und sonst kein Haushaltsangehöriger den Haushalt weiterführen kann. Die Krankenkasse hat die Haushaltshilfe grundsätzlich als Sachleistung zur Verfügung zu stellen. Wenn Ihnen die Krankenkasse keine Haushaltshilfe stellen kann oder aus bestimmten Gründen davon Abstand nimmt, werden Ihnen die Kosten für eine selbstbeschaffte Haushaltshilfe in angemessener Höhe erstattet. Alternativ hierzu können - auf Antrag - auch die Kosten für die Mitnahme oder anderweitige Unterbringung des Kindes übernommen werden.
Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad kann die Krankenkasse lediglich angefallene Fahrkosten und einen eventuellen Verdienstausfall erstatten. Die Haushaltshilfe müssen Sie - außer in dringenden Fällen - vor einer Inanspruchnahme bei der Krankenkasse beantragen. Ein ärztliches Attest muss vorgelegt werden. Ggf. ist das Sozialamt verpflichtet, Hilfen zur Weiterführung des Haushaltes zu gewähren.