Es stellt sich vorrangig die Frage, ob man sich den Wunsch nach einem Baby finanziell erfüllen kann. Dieser Überlegung sollte man sich vorab stellen. Auch als "Harz IV" Empfänger ist es natürlich möglich ein Kind groß zu ziehen.
Folgende besondere Leistungen stehen der werdenden Mutter dann zusätzlich zu. |
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Bei einer Schwangerschaft werden Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch geleistet, dieses wird im Rahmen der Hilfen zur Gesundheit nach dem Sozialgesetzbuch (§§ 47 – 52 SGB XII) geleistet.
Folgende Leistungen werden gewährt:
- ein Pauschbetrag für die Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Entbindung stehen. Dazu gehören zum Teil Umstandskleidung wie z.B. Umstandskleidung, Umstandshosen, Umstandsblusen. Auch ein Umstandsmieder sowie Umstandsbüstenhalter und auch die Stillbüstenhaler. Auch ein Umstandsbadeanzug wird vom Amt bezahlt. Die Ämter bezahlen nur einen Höchstsatz für diese Anschaffungen, erkundigen Sie sich vorher bei Ihrem zuständigem Sachbearbeiter. (§ 21 (2) SGB II)
Anschaffungen die im Zusammenhang mit der Geburt stehen wie Erstlingsausstattung, Wiege usw. werden auch übernommen. 8 bis 12 Wochen vor der Geburt kann dies beantragt werden (§ 23(3) SGB II).
- die Versorgung mit Arznei und Hilfsmitteln, die Kosten der Betreuung durch eine Hebamme oder durch Ärzte
Vorrangig wird aber geprüft ob der werdende Kindsvater Unterhalt leisten kann. Wenn er Unterhalt leistet wird dieser im Regelfall auf den Anspruch der Schwangeren angerechnet.
Wenn die Schwangere noch bei ihren Eltern wohnt bleibt das Vermögen und Einkommen der Eltern unberücksichtigt.
Für die Schwangere gibt es ab der 13. Schwangerschaftswoche einen erhöhten Mehrbedarf von 17 % des Regelbedarfs. Bei einem Eckregelsatz von 100 Prozent ergibt sich ein Mehrbedarf in Höhe von 63,58 Euro.
@ TreffpunktEltern.de
Siehe auch:
Schwanger? Was nun?
Einmalige Beihilfe
Wer ist Anspruchsberechtigt?
Wo stellt man den Antrag?
Was kann beantragt werden? mit Musterschreiben
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