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Update: Änderung der Düsseldorfer Tabelle aufgrund BGH Urteil?

Der Bundesgerichtshof entschied am 18. April 2012 AZ. XII ZR 66/10, dass die Umrechnung dynamisierter Titel über den Kindesunterhalt zum 1. Januar 2008 nach § 36 Nr. 3 Satz 4 lit. a EGZPO in einen Prozentsatz des Mindestunterhalts nach § 1612 a BGB für jedes Kind gesondert zu erfolgen hat. Sie ergibt bezogen auf den 1. Januar 2008 nur einen einheitlichen Prozentsatz, der sodann auch Anwendung findet, wenn das Kind in eine höhere Altersstufe wechselt.

 

 





 

Diese Entscheidung,  die nun vom BGH erging, hat zur Folge, dass die bis dahin einheitliche Anwendung auf die Umrechnung des Prozentsatz der Unterhaltstitel welche vor der Unterhaltsreform vom 01.01.2008 erstellt wurden für jede Altersstufe gesondert erfolgte falsch ist.

 

Der BGH führt aus, dass seiner Ansicht nach schon der Wortlaut der Vorschrift § 36 Nr. 3 Satz 4 lit. a EGZPO es nahe legt, dass es sich um einen einheitlichen Prozentsatz handelt der damit auch für die folgenden Altersstufen gilt.

 

Das hierbei eine Ungleichbehandlung von Kindern, je nach ihrem zufälligen Geburtstag, entsteht ignoriert der BGH bzw. schiebt es indirekt auf den Gesetzgeber.

 

Die Vorschrift §36 EGZPO sollte verhindern das Kinder gezwungen sind durch die Reform des Unterhaltsrecht zum 01.01.2008 eine Abänderungsklage zu führen. Die Ansicht des BGH führt aber genau zu diesem Problem. Kinder sind gezwungen eine Abänderungsklage aufgrund der Reform zu führen.

 

Noch heute berichten User hier auf TreffpunktEltern.de das sie alte Titel von vor 2008 haben und hier hat diese Entscheidung des BGH ein erneutes Streitpotential geschaffen.

 

Beispiel:

Kind wurde am 01.02.2012 sechs Jahre und war damit am 01.01.2012 noch in der ersten Alterstuffe und hatte aufgrund eines geringen Einkommens des Barunterhaltspflichtigen Elternteils bis zum Dezember 2007 einen Unterhaltsanspruch von 196 Euro.

 

Da am 01.01.2008 die Unterhaltsreform in Kraft getreten ist und damit auch §36 EGZPO wurde der Titel per Verordnung praktisch umgerechnet und es wurde ein neuer Prozentwert errechnet der zum neuen Mindestunterhalt passen sollte.

 

Berechnung für die erste Altersstufe:
((196 EUR + 77 EUR) x 100) : 279 EUR = 97,8 %
279 EUR x 97,8% = 272,86 EUR,  aufgerundet 273 EUR

Neuer Zahlbetrag: 273 EUR -. 77 EUR = 196 EUR ( ist der alte geblieben)

Neuer Prozentsatz 97,8 %

 

Nach Ansicht des BGH gillt dieser neue Prozentsatz für alle Altersstufen und somit hätte das Kind ab dem 01.02.2008 wo es in die neue Altersstufe aufsteigt einen Anspruch von 97,8% des Mindestunterhalts aus der 2. Alterstuffe und das würde dann zu dem Zeitpunkt 238 Euro betragen. Ein Kind welches aber schon am 31.12.2007 sechs Jahre geworden ist und somit am 01.01.2008 schon in der zweiten Altersstufe war hätte die vollen 100% und damit 245 Euro bekommen. Eine Abänderung der Urkunde wäre für das erste Kind auch nicht in Betracht gekommen da bis Ende 2009 noch die Wesentlichkeitsgrenze galt.

 

Durch die BGH Entscheidung werden Kinder aufgrund ihres zufälligen Geburtstags unterschiedlich behandelt und zugleich haben viele Untrhaltspflichtige jahrelang zuviel Unterhalt bezahlt, den sie aber nicht zurückbekommen können. Egal ob man das nun aus der Sicht der Kinder oder der  Unterhaltspflichtigen sieht, zeigt diese BGH Entscheidung wieder mal das der Gesetzgeber bessere Arbeit bei der Gesetzgebung machen muss damit mehr Rechtssicherheit in Deutschland herscht.

 

Die meisten OLGs haben in ihren Leitlinien die in der Düsseldorfer Tabelle enthaltende Erklärung zur Umrechnung von Titeln von vor 01.01.2008 übernommen. Wir von TreffpunktEltern haben beim OLG Düsseldorf und bei einer Vielzahl von anderen OLGs angefragt aber bisher keine Antwort erhalten wann diese ihre Leitlinien ändern wollen.

 

 

Update 29.05.2012:


Dr. Christine von Milczewski Richterin am Oberlandesgericht und Pressereferentin hat auf Anfrage für das OLG Schleswig folgendes geantwortet:

"Die höchstrichterliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs wird bei der anstehenden Änderung und Überarbeitung der Unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts zum 1.01.2013 berücksichtigt werden. Die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien haben für den Familienrichter keine bindende Wirkung, sondern stellen lediglich ein Hilfsmittel bei der Bestimmung des angemessenen Unterhalts dar. Dies können Sie auch aus dem Vorspann der Leitlinien ersehen. In Fällen, in denen durch höchstrichterliche Rechtsprechung Ausführungen in den Leitlinien obsolet geworden sind, werden diese nicht mehr von den Familienrichtern angewandt, bis bei der nächsten Überarbeitung dann die Leitlinien angepasst werden."

 

Dr. Ulrich  Egger Richter am Oberlandesgericht Düsseldorf und Dezernent für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit hat auf Anfrage telefonisch mitgeteilt:

"Er gehe davon aus das die Senate des OLG Düsseldorf die BGH-Rechtsprechung angemessen umsetzen werden. Wie und wann eine eventuelle Änderung der Düsseldorfer Tabelle erfolgt könnte er nicht sagen."

 

Andere OLGs haben sich trotz Anfrage noch nicht gemeldet.

 


 

 

Udo Hartmann und Marion Salzmann von TreffpunktEltern.de sehen diese Antworten nicht als befriedigend an da ihrer Ansicht nach die OLGs den Umstand ignorieren das nicht nur Juristen sich an den Leitlinien orientieren sondern auch viele Eltern die die Frage des Unterhalts einvernehmlich klären. Diese Eltern werden also durch die verantwortlichen Stellen für diese  Leitlinien nicht in einer angemessenen Zeit informiert. Um so wichtiger erscheint die Arbeit von TreffpunktEltern.de damit Eltern sich unabhängig und zeitnah informieren können.

 

 

 


 

 

Urteil BGH v. 18.04.2012  AZ. XII ZR 66/10

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 






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