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Anfechtung der Vaterschaft im Fall der Samenspende

Der Bundesgerichtshof hatte die Rechtsfrage zu  entscheiden, ob auch ein Samenspender als sog. biologischer Vater die rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes  nach § 1600 BGB anfechten kann.

Der Kläger (vermutliche Vater) und die Mutter des Kindes leben jeweils in gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften. Das 2008 geborene Kind ist durch eine von seiner Mutter selbst vorgenommene eingeführte Samenflüssigkeit des Klägers, die dieser ihr in einem Gefäß übergeben hatte, gezeugt worden. Ob der Kläger nach der Vorstellung der Beteiligten später die väterliche Verantwortung übernehmen sollte oder ob von vornherein eine Stiefkind-Adoption durch die Partnerin der Mutter beabsichtigt war, wird von den Parteien unterschiedlich dargestellt. Eine nach der Geburt abgegebene Anerkennung der Vaterschaft durch den Kläger ist wegen unterbliebener Zustimmung der Mutter nicht wirksam geworden. Stattdessen hat ein anderer Mann – mit Zustimmung der Mutter – die Vaterschaft anerkannt. Zwischen dem nun rechtlichen Vater und dem Kind  besteht unstreitig keine sozial-familiäre Beziehung.





 

Der Kläger hat als sogenannter biologischer Vater die Vaterschaft des anderen Mannes angefochten. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Beide Beklagten haben gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Revision eingelegt.

 

Der u.a. für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat  des Bundesgerichtshofs hat die Revision jetzt zurückgewiesen. Nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB steht die Anfechtung der Vaterschaft auch dem Mann zu, der an Eides statt versichert, der Mutter in der Empfängniszeit "beigewohnt" zu haben. Der Begriff der Beiwohnung schließt eine Anfechtung der durch eine Samenspende entstandenen Vaterschaft nicht aus.

 

Vielmehr gebieten Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung eine Anwendung der Vorschrift auch bei einer ohne Geschlechtsverkehr möglichen leiblichen Vaterschaft des Anfechtenden, wenn der Zeugung des Kindes keine Vereinbarung im Sinne von § 1600 Abs. 5 BGB vorausgegangen ist. Die Anwendung der Vorschrift wird dadurch erforderlich, dass nur so der vom Bundesverfassungsgericht geforderte Zugang des biologischen Vaters zur rechtlichen Vaterschaft ermöglicht wird. Ein in den Gesetzesberatungen verhandelter Ausschluss des Samenspenders von der Anfechtung betrifft nur Fälle der sogenannten konsentierten heterologen Insemination im Sinne von § 1600 Abs. 5 BGB, bei der aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung aller Beteiligten von vornherein klar ist, dass ein anderer Mann rechtlicher Vater werden soll. Damit ist ein Gleichlauf der Anfechtungsrechte des biologischen Vaters und der rechtlichen Eltern gewährleistet.

 

Der Wunsch der Mutter, dass auch ihre Lebenspartnerin die Elternstellung erlangen soll, ist nur durch eine Adoption zu erreichen. Dagegen stellt die Anerkennung durch einen anderen Mann, der die Elternstellung nicht anstrebt, einen Missbrauch des Elternrechts dar, welcher durch die gesetzlich vorgesehene Anfechtung des leiblichen Vaters verhindert werden soll.

 

Urteil vom 15. Mai 2013 - XII ZR 49/11

 

 






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