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BAföG muss vorrangig beantragt werden

Wenn ein studierender kein BAföG beantragt und Unterhalt von seinen Eltern fordert, kann ihm in Höhe der BAföG-Leistungen ein fiktives Einkommen auf Unterhaltsbedarf angerechnet werden und so eine Unterhaltspflicht der Eltern gegebenenfalls nicht mehr bestehen.








Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 5. Senat für Familiensachen
Entscheidungsdatum: 24.08.2005
Aktenzeichen: 15 UF 75/05 
  
   
 Verfahrensgang
 vorgehend AG Kiel, 25. Februar 2005, Az: 53 F 347/04
 
 Tenor
 
  Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Kiel vom 25. Februar 2005 geändert und wie folgt gefasst:


 Die Urkunde über eine Regelbetragsverpflichtung des Jugendamtes der Stadt Kiel vom 4. Januar 2001 - UR-Nr. …/2001 - wird dahingehend geändert, dass der Kläger an die Beklagte keinen Unterhalt mehr zu zahlen hat.


 Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
 
 Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
 
 
 Tatbestand
 
 Die Beklagte ist am 27.7.1983 geboren und die Tochter des Klägers. Der Beklagte hat sich in der Urkunde über eine Regelbetragsverpflichtung des Jugendamtes der Stadt Kiel vom 4.1.2001 dahingehend verpflichtet, der Beklagten 115 % des jeweiligen Regelbetrags der 3. Altersstufe nach § 1 der Regelbetragsverordnung abzüglich des anrechenbaren Kindergeldes zu zahlen. Die Beklagte studiert in Wien Psychologie innerhalb der Regelstudienzeit. Sie hat bis September 2004 BAföG vom Studentenwerk Schleswig-Holstein erhalten. Für die Zeit ab Oktober 2004 hat die Beklagte keinen Antrag auf Ausbildungsförderung gestellt, da sie ihr Studium ohne BAföG finanzieren möchte und ihren Vater ab Oktober 2004 in Anspruch nehmen will. Der Kläger hat daraufhin mit seiner Klage beantragt, die Urkunde vom 4.1.2004 dahin abzuändern, dass er keinen Unterhalt mehr an die Beklagte zu zahlen hat. Es ist in erster Instanz unstreitig gewesen, dass der Kläger leistungsfähig ist.


 Das Amtsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die Beklagte nicht verpflichtet sei, einen BAföG-Darlehensantrag zu stellen. Dann müsse sie nämlich ihr Universitätsstudium selbst finanzieren, obwohl die Finanzierung des Studiums Inhalt des Unterhaltsanspruchs sei, den sie gegen den Kläger nach § 1610 Abs. 2 BGB habe.


 Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er macht geltend, die Rechtsauffassung des Familiengerichts sei unter Berücksichtigung der Leitlinien des Oberlandesgerichts nicht haltbar. Insbesondere sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einem Studierenden wegen der günstigen Darlehensbedingungen in der Regel die Kreditaufnahme in Form eines BAföG-Darlehens zumutbar. Das Familiengericht habe sich nicht mit der Frage der Zumutbarkeit auseinandergesetzt.


 
 Der Kläger beantragt,
  das angefochtene Urteil zu ändern und die Urkunde vom 4.1.2001 dahingehend abzuändern, dass er an die Beklagte keinen Unterhalt mehr zu zahlen hat.


 
 Die Beklagte beantragt,
 die Berufung zurückzuweisen.
 
 
 Die Beklagte erwidert, sie habe gute Gründe dafür, BAföG-Leistungen nicht zu beantragen. Sie müsse ansonsten ihre Ausbildung selbst finanzieren. Am Ende des Studiums würde sie einen Schuldenberg von mindestens 10.000,00 € abzutragen haben. Dies stelle eine Benachteiligung gegenüber denjenigen unterhaltsberechtigten Studierenden dar, die keine BAföG-Ansprüche hätten. Zudem sei die Leistungsfähigkeit des Klägers unstreitig. Ihm gehe es lediglich darum, seine Unterhaltsverpflichtung zu einem Teil auf die Allgemeinheit und zu einem anderen Teil auf sie abzuwälzen. Es sei daher nicht nachvollziehbar, aus welchem Grunde ihr die Aufnahme eines Darlehens zuzumuten sei. Wenn die Auffassung des Klägers zutreffend wäre, müsse es beispielsweise jedem Unterhaltsverpflichteten möglich sein, seinem unterhaltsberechtigten Kind Unterhalt als Darlehen auf BAföG-Basis anzubieten.


 
 
 
 Entscheidungsgründe
 
 Die Berufung des Klägers ist begründet. Die Beklagte hat keinen Unterhaltsanspruch mehr gegen den Kläger.
 
 
 Voraussetzung eines Unterhaltsanspruchs ist, dass eine Unterhaltsbedürftigkeit nach § 1602 Abs. 1 BGB gegeben ist. BAföG-Leistungen sind hinsichtlich der Bedürftigkeit unterhaltsrechtliches Einkommen, soweit sie nicht Vorausleistungen nach § 36 BAföG darstellen. Das gilt auch grundsätzlich für BAföG-Darlehen nach § 17 Abs. 2 BAföG . Im vorliegenden Fall ist der Beklagten bisher die Ausbildungsförderung zur Hälfte als Zuschuss, zur anderen Hälfte als Darlehen gewährt worden. Das Darlehen ist unverzinslich; es ist in monatlichen Raten von mindestens 105,00 €, beginnend mit dem 5. Jahr nach dem Ende der Förderung zu tilgen, § 18 Abs. 3 BAföG . Auf Antrag kann der Schuldner von der Rückzahlung ganz oder teilweise freigestellt werden; auch besteht bei guten Leistungen in der Abschlussprüfung die Möglichkeit des Teilerlasses, §§ 18 a , 18 b BAföG . Letztlich ist das Darlehen auch nur bis zu einem Höchstbetrag von 10.000,00 € zurückzuzahlen.


 
 Wegen dieser günstigen Darlehensbedingungen ist einem Studierenden in der Regel die Inanspruchnahme von BAföG zumutbar. Bei dieser Zumutbarkeitsprüfung sind die beiderseitigen Interessen zu berücksichtigen. Hierbei gelten die Eltern nach dem System der Einkommens- und Vermögensanrechnung ( §§ 21 ff. und 26 ff. BAföG ) in Höhe der als Ausbildungsförderung in Betracht kommenden Darlehensbeträge als nicht leistungsverpflichtet, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass ihnen die Unterhaltsgewährung leicht fällt. Außerdem haben sie im Allgemeinen ihre Kinder bereits über die übliche Ausbildungszeit hinaus bis zur Erlangung der Hochschulreife unterhalten. Das Vorliegen besonderer Umstände müsste - als Abweichung vom Regelfall - der Studierende behaupten und nachweisen (Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., Rn. 458 zu § 1).


 
 Im vorliegenden Fall führen die Argumente der Beklagten, sie würde am Ende des Studium einen Schuldenbetrag von mindestens 10.000,00 € abzutragen haben, zudem sei die Leistungsfähigkeit des Klägers unstreitig, nicht zu einer Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme von BAföG. Denn die Inanspruchnahme von BAföG ist für den Studierenden immer mit dem Nachteil verbunden, dass dieser das Darlehen bis zu einem Höchstbetrag (nicht Mindestbetrag) von 10.000,00 € zurückzuzahlen hat, es sei denn, dass die besonderen Voraussetzung für eine Stundung oder einen Teilerlass vorliegen. Auch ist es immer so, dass der Unterhaltsverpflichtete zumindest teilweise leistungsfähig ist, denn sonst stünde die Frage, ob eine unterhaltsrechtliche Obliegenheit besteht, BAföG in Anspruch zu nehmen, nicht im Raum. Letztlich kann die Obliegenheit zur Inanspruchnahme von BAföG auch nicht mit der Begründung verneint werden, es müsse sonst jedem Unterhaltsverpflichteten möglich sein, seinen Kindern Darlehen auf BAföG-Basis anzubieten. Bei der Möglichkeit, BAföG in Anspruch zu nehmen, handelt es sich um eine besondere Fallgruppe, von der auf die allgemeine Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren Kindern nicht geschlossen werden kann.


 
 Da die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme von BAföG im vorliegenden Fall zu bejahen ist, ist der Beklagten, da sie es bewusst unterlassen hat, einen BAföG-Antrag zu stellen, in Höhe der BAföG-Leistungen ein fiktives Einkommen zu unterstellen ( BGH FamRZ 1985, 916 ; Wendl/Staudigl a.a.O., Rn. 459 zu § 1, unterhaltsrechtliche Leitlinien des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts SchlHA 2005, 189 ff., Nr. 2.4).


 
 Es ist nicht ersichtlich und nicht geltend gemacht, dass die Beklagte, wenn sie BAföG beantragt, nicht ihren Mindestbedarf selbst decken kann. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte auch einen Anspruch auf Kindergeld hat.


 
 Demnach ist die Urkunde vom 4.1.2001 zu ändern. Die Beklagte hat keinen Unterhaltsanspruch mehr gegen den Kläger.
 
 
 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO , die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10 , 711 , 713 ZPO .







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