Das Finanzgericht Münster hat entschieden weiterhin besteht der Kindergeldanspruch während eines dualen Studiums. In diesem aktuellen Fall hat wurde vom Sohn der Klägerin nach dem Abitur ein duales Studium zum Bachelor im Studiengang Steuerrecht begonnen. Eine praktische Ausbildung zum Steuerfachangestellten absolvierte er parallel. Die Prüfung zum Steuerfachangestellten legte der Sohn bereits 2011 ab. Das Bachelor-Studium dagegen war erst 2013 beendet. Dennoch strich die Familienkasse der Mutter das Kindergeld ab 2011, weil das Studium eine Zweitausbildung sei.