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Bei einem dualen Studium weiter Kindergeldanspruch

Das Finanzgericht Münster hat entschieden weiterhin besteht der Kindergeldanspruch während eines dualen Studiums. In diesem aktuellen Fall hat wurde vom Sohn der Klägerin nach dem Abitur ein duales Studium zum Bachelor im Studiengang Steuerrecht begonnen. Eine praktische Ausbildung zum Steuerfachangestellten absolvierte er parallel. Die Prüfung zum Steuerfachangestellten legte der Sohn bereits 2011 ab. Das Bachelor-Studium dagegen war erst 2013 beendet. Dennoch strich die Familienkasse der Mutter das Kindergeld ab 2011, weil das Studium eine Zweitausbildung sei.

 

 

 

 





 

Ein ausbildungs- und praxisintegrierender Studiengang (Duales Studium) sei als Erstausbildung bzw. Erststudium anzusehen. Dieser sei erst abgeschlossen, wenn der angestrebte akademische Grad erreicht sei und deshalb hat der Sohn bis zum Abschluss seines Studiums Anspruch auf Zahlung des Kindergeldes.

 

Die Entscheidung des Finanzgerichtes:

Das FG Münster hat in seinem jetzt veröffentlichten Urteil vom 15. Mai 2013 entschieden, das duale Studium ist insgesamt als einheitliche Erstausbildung zu sehen. Und diese sei erst bei Erreichen des Studienziels oder mit dem Ende des Studiums beendet.

 

Die Familienkasse hat gegen diese Entscheidung Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (III B 63/13).

 

(Urt. v. 15.05.2013, Az. 2 K 2949/12 Kg)

 

 

 






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