Für die Teilnahme am Wirtschaftsleben ist ein Girokonto unverzichtbar. Es ist kaum vorstellbar, in der heutigen Zeit ohne ein Girokonto am Wirtschaftsleben teilzunehmen. Was aber tun, wenn Ihnen die Einrichtung eines Girokontos verweigert wird oder Ihnen ein bestehendes gekündigt wird?
|
|
Alle Kreditinstitute, die Girokonten für alle Bevölkerunsgruppen führen, halten für jede/n Bürgerin/Bürger in ihrem jeweiligen Geschäftsgebiet auf Wunsch ein Girokonto bereit. Dies haben alle deutschen Bankenverbände in einer freiwilligen Selbstverpflichtung (Empfehlung des Zentralen Kreditausschusses / ZKA-Empfehlung) erklärt.
Nach dieser Empfehlung des ZKA kann jeder ein so genanntes Girokonto für Jedermann einrichten. Im Wortlaut heißt es:
"Alle Kreditinstitute, die Girokonten für alle Bevölkerungsgruppen führen, halten für jede/n Bürgerin/Bürger in ihrem jeweiligen Geschäftsgebiet auf Wunsch ein Girokonto bereit. Der Kunde erhält dadurch die Möglichkeit zur Entgegennahme von Gutschriften, zu Barein- und -auszahlungen und zur Teilnahme am Überweisungsverkehr. Überziehungen braucht das Kreditinstitut nicht zuzulassen. Jedem Institut ist es freigestellt, darüber hinausgehende Bankdienstleistungen anzubieten."
Nicht nur das Menschen ohne ein Konto auch gleich eine Zahlungsunfähigkeit unterstellt wird, werden dann bei einer Barüberweisung zudem auch noch oft hohe Gebühren verlangt.
Die Verbraucherzentralen prüfen ob sie bei der Kontoeröffnung helfen können. Voraussetzung dafür ist aber eine Vollmacht von Ihnen. In dieser sollte stehen, dass Sie wünschen das sich die Verbraucherzentrale in Ihrem Interesse mit dem Kreditinstitut in Verbindung setzt.
Sollte es jedoch zu Meinungsverschiedenheiten kommen, hat der Kunde die Möglichkeit, die jeweils zuständige Kundenbeschwerdestelle in Anspruch zu nehmen oder
Bei einer Weigerung auf ein Guthabenkonto kann sich der Kunde an die zuständige Kundenbeschwerdestelle wenden.
Für private Kundenbeschwerden an die:
Bundesverband deutscher Banken e. V.
Kundenbeschwerdestelle,
Burgstraße 28,
10178 Berlin,
www.bankenombudsmann.de
Für die Volks- und Raiffeisenbanken:
Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken – BVR, Kundenbeschwerdestelle,
Postfach 30 92 63,
10760 Berlin,
www.bvr.de
Für die Sparkassen:
Deutscher Sparkassen- und Giroverband,
Charlottenstraße 47,
10117 Berlin,
www.dsgv.de
Für die öffentlichen Banken:
Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands (VÖB),
Kundenbeschwerdestelle,
Postfach 11 02 72,
10832 Berlin,
www.voeb.de
Urteil LG Bremen Az. 2- 0- 408/05 vom 26.05.05
Die Beklagte wird verurteilt dem Kläger ein Girokonto auf Guthabenbasis einzurichten.
http://www.schuldnerberatung-sh.de/fileadmin/user_upload/Rechtsprechung/LG_Bremen_16-06-2005.pdf
Urteil LG Berlin; Az: 21 S 1/08 Urteil vom 08.05.2008
Auch privates Kreditinstitut muss dem Kunden ein Konto auf Guthabenbasis einrichten. Jeder hat Anrecht auf ein Konto - auch bei Privatbanken
Lesen Sie auch
Das Pfändungsschutzkonto
|