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Düsseldorfer Tabelle die Änderungen für 2011 in der Gegenüberstellung zu 2010

Mit der Gültigkeit zum 01.01.2011 wurde die Düsseldorfer Tabelle  angepasst. Die wesentlichen Änderungen sind: Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) wird für Erwerbstätige, die für Kinder bis zum 21. Lebensjahr unterhaltspflichtig sind, von 900 € auf 950 € erhöht. Für nicht erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete bleibt es bei dem bisherigen Betrag von 770 €. Auch die Selbstbehalte bei Unterhaltspflichten gegenüber Ehegatten, Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes, volljährigen Kinder oder Eltern werden angehoben.






Die Änderungen im direckten Vergleich:


Unterhaltspflichtig gegenüber Selbstbehalt 2010 Selbstbehalt ab 2011
Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger erwerbstätig

900 € 950 €
Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines
Elternteils und allgemeine Schulausbildung),
Unterhaltspflichtiger nicht erwerbstätig

770 € 770 €
anderen volljährigen Kinder

1100 € 1150 €
Ehegatte oder Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes

1000 € 1050 €
Eltern

1400 € 1500 €






Zur Düsseldorfer Tabelle 2011




Die Anpassung des Selbstbehalts auf 950 Euro lehnt sich laut Aussage des OLG Düsseldorf an die Erhöhung der ALGII-Sätze zum 01.01.2011 an. Die übrigen Selbstbehalte sind wegen der nicht so engen familiären Bindungen und wegen des geringen Schutzbedürfnisses der unterhaltsberechtigten Erwachsenen angehoben wurden.


Auch der Bedarfskontrollbetrag wurde in jeder Einkommensgruppe um 50 € erhöht. Der Bedarfskontrollbetrag soll, so das OLG Düsseldorf, eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern, Ehegatten und Eltern gewährleisten. Mit steigendem Einkommen des Unterhaltsverpflichteten soll ihm selbst auch ein höherer Betrag verbleiben.


Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern wohnt, wird von 640 € auf 670 € erhöht. Darin sind 280 € (bisher 270 €) für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden. Durch die Erhöhung wird der Unterhaltsbedarf an den zum 01.10.2010 erhöhten BAföG-Höchstsatz angepasst.


Die Änderungen stehen unter dem Vorbehalt, dass der Bundesrat den vom Bundestag beschlossenen Existenzminimum-Berichten am 17.12.2010 zustimmen wird.










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