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Kindergeld darf bei Hartz IV angerechnet werden

Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darf das volle Kindergeld auf Hartz IV Leistungen angerechnet werden. Ebenso wie Geldgeschenke ab einer bestimmten Höhe (über 50,- €) darf das Kindergeld bei den Hartz IV Leistungen voll angerechnet werden, dies verstößt nicht gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Das Gericht in Karlsruhe verwiesen auf das Grundsatzurteil zu Hartz IV Leistungen von Februar 2010. TreffpunktEltern berichtete.

 





 

Die Verfassungsbeschwerde eines 15 Jährigen mit seinen Eltern wurde abgewiesen. Diese wollten erreichen, dass das Kindergeld nur zur Hälfte angerechnet wird. Dies entspreche dem Betrag, der bei der Steuer in Form des wegen Betreuungs- oder Ausbildungsbedarfs angesetzt wird. Die Rechte auf Gleichbehandlung werden so nicht eingeschränkt. Menschen ohne zu versteuerndes Einkommen müssen nicht dieselben Vergünstigungen erhalten wie Steuerzahler.

 

Das Bundesverfassungsgericht hatte im Februar die bestehenden Hartz IV Sätze als verfassungswidrig beurteilt. Das menschenwürdige Existenzminimum sei bei den bestehenden Hartz IV Sätzen, besonders bei unseren Kindern so nicht nachvollziehbar. Da die Richter im Februar keine konkreten Aussagen über die Höhe der Regelleistungen gemacht hatten, besteht zurzeit noch Freiraum bei der Beurteilung. Eine Änderung der Hartz IV Sätze steht auch heute noch aus.

 

 

 

Kindergeldanrechnung auf Hartz IV Leistungen ist verfassungsgemäß

Urteil vom 11. März 2010 – 1 BvR 3163/09

 

Arge muss die Kosten einer Schülermonatskarte übernehmen

Urteil Az.: 12 AS 126/07

 

 

 

 

 






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