Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darf das volle Kindergeld auf Hartz IV Leistungen angerechnet werden. Ebenso wie Geldgeschenke ab einer bestimmten Höhe (über 50,- €) darf das Kindergeld bei den Hartz IV Leistungen voll angerechnet werden, dies verstößt nicht gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Das Gericht in Karlsruhe verwiesen auf das Grundsatzurteil zu Hartz IV Leistungen von Februar 2010. TreffpunktEltern berichtete.