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Kindesunterhalt bei arbeitslosem Unterhaltspflichtigen

Der Unterhalt muss bei Leistungsfähigkeit immer gezahlt werden. Aber wie sieht es mit der bestehenden Unterhaltspflicht aus, wenn die/ der Unterhaltspflichtige arbeitslos wird und somit Leistungsunfähig wird. Ein unterhaltspflichtiger Elternteil berief sich auf seine Arbeitslosigkeit und das er aus diesem Grund keinen Unterhalt mehr zahlen könnte, das Oberlandesgericht hatte darüber zu entscheiden.









Im BGB § 1603 Abs 2 Satz 1 (Leistungsfähigkeit) steht geschrieben Eltern sind verpflichtet alle verfügbaren Mittel für den Unterhalt, ihres eigenen und ihrer Kinder zu verwenden. In diesem Fall des unterhaltspflichtigen Elternteil welcher arbeitslos geworden war urteilte das Oberlandesgericht Brandenburg das sich der Unterhaltspflichtige sich ausreichend um Arbeit bemühen muss.


Wenn man sich darauf berufen will, keine Arbeit trotz Bemühungen gefunden zu haben, muss man die Anstrengungen, die man unternommen hat um eine Arbeit zu finden, ausreichend darlegen und beweisen. Sprich ausreichend  Bewerbungen dem Gericht vorlegen. In diesem Fall konnte der Vater nur Bewerbungen per E-Mail vorweisen, die über zu wenig Aussagekraft verfügten, dass Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Arbeitsplatzsuche bestanden.


So kam das Gericht zu der Schlussfolgerung ihm ein Einkommen fiktiv zuzurechen und der Unterhalt wurde nach dem fiktiven Einkommen berechnet.

(Urteil des OLG Brandenburg vom 15.02.2011, Az.: 10 UF 106/10).


Die gesteigerte Erwerbsobliegenheit bedarf intensiver Bemühungen die auch nachgewiesen werde müssen von dem Zeitpunkt an ab dem man damit ernsthaft rechnen musste das man Arbeitslos wird. Viele Untetrhaltspflichtige begehen den Fehler meist aus Unkenntnis das sie dieses nicht tun und dann später vor Gericht unterliegen.









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