Heute am 04.12.2014 hat das Oberlandesgericht Düsseldorf auf einer Pressekonferenz vom die Düsseldorfer Tabelle für ab 01.01.2015 bekannt begeben.
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Zum 01.01.2015 wird der für Unterhaltspflichtige zu berücksichtigende Selbstbehalt erhöht.
Der notwendige Selbstbehalt steigt für unterhaltspflichtige Erwerbstätige von 1.000,00 Euro auf 1.080,00 Euro, sofern sie für minderjährige Kinder oder Kinder bis zum 21. Lebensjahr, die im Haushalt eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, zur Zahlung verpflichtet sind.
Für nicht erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete steigt der Selbstbehalt von 800,00 Euro auf 880,00 Euro. Die Anpassung berücksichtigt u.a. die Erhöhung der ALG II-Sätze ("Hartz IV") zum 01.01.2015.
Der Kindesunterhalt kann zum 01.01.2015 aufgrund der gesetzlichen Regelungen zunächst nicht erhöht werden, da er sich nach dem durch das Bundesfinanzministerium festzusetzenden steuerlichen Kinderfreibetrag richtet. Eine Anhebung des Kinderfreibetrages durch das Bundesfinanzministerium soll voraussichtlich im Laufe des kommenden Jahres erfolgen. Bis zu einer Anhebung muss es daher bei den derzeitigen Kindesunterhaltsbeträgen bleiben.
Ferner werden die Selbstbehalte bei Unterhaltspflichten gegenüber Ehegatten, dem betreuenden Elternteil eines nichtehelichen Kindes, volljährigen Kinder oder gegenüber Eltern des Unterhaltspflichtigen angehoben.
Unterhaltspflicht gegenüber |
| Selbstbehalt ab 2015 |
Minderjährige Kinder und volljährige Kinder die im Haushalt eines Elternteils wohnen und sich in einer allgemeinen Schulausbildung befinden. Unterhaltspflichtiger erwerbstätig: |
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1.080 €
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Minderjährige Kinder und volljährige Kinder die im Haushalt eines Elternteils wohnen und sich in einer allgemeinen Schulausbildung befinden. Unterhaltspflichtiger nicht erwerbstätig: |
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880 €
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anderen volljährigen Kindern: |
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1.300 €
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Ehegatte oder betreuender Elternteil eines nichtehelichen Kindes: |
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1.200 €
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Eltern: |
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1.800 €
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--> Hier zur Düsseldorfer Tabelle 20015
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