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OLG Frankfurt - Festlegung der Selbstbehalte
Die Familiensenate des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main sahen sich unter anderem durch die aktuellen Unterhaltsentscheidungen des Bundesgerichtshofs veranlasst, die Frankfurter Unterhaltsgrundsätze zu überdenken.
Eine formale Änderung der Unterhaltsgrundsätze soll jedoch erst im kommenden Jahr nach der anstehenden Reform des
Unterhaltsrechts vorgenommen werden. Bis zu diesem Zeitpunkt sollen die Frankfurter Unterhaltsgrundsätze mit der Maßgabe der nachfolgenden Beschlüsse Anwendung finden.




1. Festlegung der Selbstbehalte:

Der eheangemessene Selbstbehalt gegenüber getrennt lebenden und geschiedenen Unterhaltsberechtigten (Ziffer 21.4 der Unterhaltsgrundsätze) sowie der Selbstbehalt gegenüber einem Anspruch nach § 1615 I BGB (Ziffer 21.3.1 Abs. 2) ist in der Regel mit 1.000,- € zu bemessen (BGH, FamRZ 2006, 683 ff.; BGH, FamRZ 2005, 357), davon 430,- € für den Wohnbedarf (330,- € kalt, 100,- € Nebenkosten und Heizung).

Der Selbstbehalt von (nachrangigen) Großeltern gegenüber Enkeln (bisher Ziffer 21.3.1 der Unterhaltsgrundsätze) beträgt mindestens 1.400,- € (entsprechend Ziffer 21.3.2 der Unterhaltsgrundsätze, vgl. BGH, FamRZ 2006, 26 ff., 28). Ist bei Unterhaltsansprüchen von Enkeln der Unterhaltspflichtige verheiratet (bisher Ziffer 22.2), werden für den mit ihm zusammenlebenden Ehegatten mindestens 1.050,- € angesetzt (entsprechend Ziffer 22.3). Im Übrigen bleiben Ziffern 22.2 und 22.3 unverändert.

Die Einsatzbeträge im Mangelfall (Ziffer 23.2) bleiben unberührt, insbesondere auch Ziffer 23.2.2 mit 890,- €.

2. Unterhaltsbedarf beim Ehegattenunterhalt:

Im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.03.2006
(BGH, FamRZ 2006, 683 ff, 686) sind auch Unterhaltsverpflichtungen gegenüber nach Ende der Ehe geborenen Kindern bei der Bedarfsberechnung vorweg zu berücksichtigen (zu Ziffern 15.1 und 15.2 der Unterhaltsgrundsätze).

3. Berechnung des Wohnvorteils

(Änderung der Ziffer 5 Abs. 2 Satz 3 der Unterhaltsgrundsätze):
Ein Wohnvorteil liegt nur vor, soweit der Wohnwert den berücksichtigungsfähigen Schuldendienst, erforderliche Instandhaltungskosten und die verbrauchsunabhängigen Kosten, mit denen ein Mieter üblicherweise nicht belastet wird, übersteigt.

Ergänzend wird auch auf BGH, FamRZ 2005, 1817 ff. verwiesen.

4. Volljährigenunterhalt - u.a. Kindergeldverrechnung:

Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, FamRZ 2006, 99 ff.) wird bei der Berechnung des Unterhalts volljähriger Kinder das Kindergeld bedarfsdeckend in voller Höhe abgezogen (zu Ziffern 13.2 und 14 der Unterhaltsgrundsätze).

5. Altersvorsorgeunterhalt:

Der Altersvorsorgeunterhalt ist nicht auf den Höchstbetrag nach Maßgabe der Beitragsbemessungsgrenze beschränkt und soll gegebenenfalls aus nicht prägendem Einkommen gedeckt werden, so dass dann die zweite Berechnungsstufe entfallen kann, vgl. BGH, FamRZ 1999, 372 (zu Ziffer 15.4).

6. Eine Verpflichtung des Unterhaltsberechtigten zur Zahlung von Kindesunterhalt besteht grundsätzlich (vgl. BGH, FamRZ 2005, 1817 ff., 1822).

7. Zu den pauschalen berufsbedingten Aufwendungen (Erläuterung zu Ziffer 10.2.1 Satz 1):

Ist die Schwelle des Vorliegens von Anhaltspunkten für Werbungskosten überschritten - wofür nur geringfügige, außer Verhältnis zur Höhe der Pauschale stehende Werbungskosten nicht ausreichen -, kann die Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens (maximal 150 €) für berufsbedingte Aufwendungen in Anspruch genommen werden, ohne dass Einzelnachweise zur Höhe erbracht werden müssen, selbst wenn der Gegner die Höhe substantiiert bestreitet.

 


 






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