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Probleme mit der Düsseldorfer Tabelle für 2014

Der Mindestunterhalt für ein minderjähriges Kind richtet sich nach dem doppelten sächlichen Existenzminimum eines Kindes (Kinderfreibetrag in § 32 Abs. 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes). Das sächliche Existenzminimum  wiederum wird jeweils im Existenzminimumbericht der Bundesregierung ermittelt und laut dem am 7.November 2012 beschlossenen letzten Existenzminimumbericht  ist eine Erhöhung des Kinderfreibetrags spätestens ab 2014 verfassungsrechtlich notwendig und auf  4440 Euro anzuheben.

 





 

Die Politik (große Koalition) aber hat bis jetzt versäumt dieses im § 32 Abs. 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes umzusetzen, denn nur dann  kann es eine Erhöhung des Mindestunterhalt geben.

 

Folgen der Verzögerung

Im Steuerrecht ist eine solche Verzögerung ohne folgen da hier Rückwirkend eine steuerliche Erleichterung gewährt werden kann aber im Unterhaltsrecht kann es dazu führen das rückwirkend kein Unterhalt nachgefordert werden kann.

 

Sollte die Regierung sich also z.B.  erst im Februar dazu herablassen sich mit dem Thema zu beschäftigen und ein Gesetz erlassen kann auch erst im Februar der Mindestunterhalt erhöht werden.

 

Wir werden euch sofort darüber informieren wenn es Änderungen gibt.

 

 






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