Der Mindestunterhalt für ein minderjähriges Kind richtet sich nach dem doppelten sächlichen Existenzminimum eines Kindes (Kinderfreibetrag in § 32 Abs. 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes). Das sächliche Existenzminimum wiederum wird jeweils im Existenzminimumbericht der Bundesregierung ermittelt und laut dem am 7.November 2012 beschlossenen letzten Existenzminimumbericht ist eine Erhöhung des Kinderfreibetrags spätestens ab 2014 verfassungsrechtlich notwendig und auf 4440 Euro anzuheben.