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Scheidungsregeln nun grenzüberschreitend

Die EU-Kommission will die Scheidung von bi-nationalen Ehen vereinfachen. Die Rechtslage war bisher von Land zu Land unterschiedlich und konnte von einem der Partner ausgenutzt werden. Das wird sich nun ändern.








Für 14 EU Staaten gibt es nun eine stärkere Zusammenarbeit bei grenzüberschreitenden Scheidungen. Neben Österreich nehmen Deutschland, Belgien, Bulgarien, Frankreich, Italien, Lettland, Luxemburg, Malta, Rumänien, Slowenien, Spanien, Ungarn sowie laut Justizministerin Claudia Bandion-Ortner auch das zuletzt noch dazugekommene Portugal an der verstärkten Kooperation teil. Damit können nun etwa zwei Drittel der Gesamtbevölkerung der EU von der klaren europäischen Lösung profitieren.


Mit Deutschland, Belgien und Lettland haben sich drei weitere EU-Staaten dem Vorschlag der Europäischen Kommission für neue Scheidungsregeln bei binationalen Ehen angeschlossen. Damit seien es nunmehr schon 14 EU-Mitgliedsländer, wie die Vizepräsidentin der Kommission Viviane Reding der «Neuen Osnabrücker Zeitung» am 28.05.2010 sagte.


Ziel der Regel ist den Gerichtshöfen der EU Länder neue Kriterien vorzulegen welches nationale Scheidungsrecht anzuwenden ist. Es soll vermieden werden das ein Ehepartner für sich die größten Vorteile herausschlagen kann indem er den für sich günstigsten Standort des Gerichts aussucht.


Das erste Mal in der Geschichte der EU wird damit eine verstärkte Zusammenarbeit beschlossen. Dieser Mechanismus ist im neuen Vertrag von Lissabon streng geregelt. Verstärkte Zusammenarbeit ist nur dann erlaubt, wenn ein Vorhaben auf allgemeiner EU-Ebene unerreichbar ist. Ein Europa der zwei Geschwindigkeiten fürchtet sie nicht, „es ist besser, bei einer Blockade teilweise voranzukommen, als überhaupt nicht“. sagte Reding

 

Nur wer in einem teilnehmenden Land lebt - beziehungsweise die Staatsbürgerschaft eines teilnehmenden Landes hat - kann sich künftig aussuchen, nach welchem Recht er oder sie sich im Falle einer Trennung scheiden lassen möchte. Können sie sich nicht einigen, gilt das Recht des Landes, in dem das Paar wohnt oder gewohnt hat, wenn noch einer der Partner dort lebt. Stammen sie beide aus dem gleichen Land, soll ihre gemeinsame Nationalität den Ausschlag geben.


Nicht ändert sich hingegen an dem Institut Ehe und an dem nationalen System der Eheschließung und den Scheidungen.









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