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Scheinvater hat kein Recht auf den Namen des leiblichen Vaters

Die gerichtliche Verpflichtung einer Mutter, zur Durchsetzung eines Regressanspruchs des Scheinvaters (§ 1607 Abs. 3 BGB) Auskunft über die Person des mutmaßlichen Vaters des Kindes zu erteilen, überschreitet die verfassungsrechtlichen Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung, weil es hierfür an einer hinreichend deutlichen Grundlage im geschriebenen Recht fehlt.





Worum geht es?

Im Falle einer erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung entfallen die Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den ehemals rechtlichen Vaterrückwirkend. In dem Umfang, in dem dieser bis dahin tatsächlich Unterhalt geleistet hat, gehen die Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den leiblichen Vater auf den sogenannten Scheinvater über. Um diese Ansprüche gegen den echten leibichen Vater des Durchsetzen zu können benötigt der Scheinvater aber die Daten wie z.B. den Namen des leiblichen Vaters. Das BGH hatte am 9. November 2011 dem Scheinvater ein Auskunftsanspruch zugesprochen welches das Bundesverfassungsgericht jetzt aufgehoben hat.


Die gerichtliche Verpflichtung der Mutter, zur Durchsetzung eines Regressanspruchs des Scheinvaters Auskunft über die Person des mutmaßlichen Vaters des Kindes zu erteilen, überschreitet unabhängig von den konkreten Umständen des vorliegenden Falls die verfassungsrechtlichen Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung, weil es hierfür an einer hinreichend deutlichen Grundlage im geschriebenen Recht fehlt. Die Beschwerdeführerin ist dadurch in ihren Grundrechten verletzt (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG).


Von diesem Urteil wird nicht das Recht des Kindes auf Kenntnis des leiblichen Vaters berührt.




Das Urteil ist hier zu finden 1 BvR 472/14












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