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Umgangsrecht für leibliche aber nicht rechtliche Väter soll verbessert werden

In Deutschland galt bisher das nur der Vater eines Kindes welcher auch der rechtliche Vater nach § 1592 BGB ist Anspruch auf Umgang mit dem Kind und Anspruch auf Auskunft über dessen Persönlichen Verhältnisse hat. Diese Regelung wurde vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) als Verstoß gegen das Menschenrecht bewertet und Deutschland wurde darauf hin verurteilt.  Im Zuge dieser Verurteilung muss nun auch für den leiblichen Vater der nicht der rechtlichen Vater des Kindes ist ein Umgangsrecht und ein Auskunftsrecht geschaffen werden.






Dem leiblichen Vater eines Kindes, der mit der Mutter des Kindes nicht verheiratet ist und auch nicht die Vaterschaft anerkannt hat, steht nach der bisherigen gesetzlichen  Regelung ein Umgangsrecht gemäß § 1685 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) nur zu, wenn er eine enge Bezugsperson des Kindes ist, für das Kind tatsächlich Verantwortung trägt oder getragen hat (sozial-familiäre Beziehung) und der Umgang dem Kindeswohl dient.


Konnte der leibliche Vater aber nicht rechtliche Vater zu seinem Kind keine Beziehung aufbauen weil ihm  z.B. der Umgang verweigert wurde, so bleibt ihm der Kontakt zum Kind bisher verwehrt.


Ein leiblicher, nicht rechtlicher Vater hat darüber hinaus derzeit auch kein Recht, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen. Nach § 1686 Satz 1 BGB kann jeder Elternteil vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Der Auskunftsanspruch nach § 1686 BGB steht jedoch nur den Eltern im rechtlichen Sinne zu, nicht aber dem nur leiblichen Vater.

 

 

Der Gesetzgeber hat nun eine neue Regelung vorgestellt:

Hat der leibliche Vater nachhaltiges Interesse an dem Kind gezeigt, erhält er ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient. Das gilt unabhängig davon, ob zum Kind bereits eine sozial-familiäre Beziehung besteht.


Zudem wird dem leiblichen Vater bei berechtigtem Interesse ein Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes eingeräumt, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

 

Voraussetzung des Umgangs- und Auskunftsrechts ist, dass der Anspruchsteller auch wirklich der leibliche Vater ist. Die leibliche Vaterschaft des Antragstellers ist dabei im Rahmen des Umgangs- oder Auskunftsverfahrens zu prüfen und gegebenenfalls im Rahmen einer Beweiserhebung zu klären. Um die Feststellung der biologischen Vaterschaft in streitigen Fällen zu ermöglichen, stellt der Gesetzentwurf eine verfahrensrechtliche Flankierung zur Verfügung. Nach dieser müssen unter bestimmten Voraussetzungen Untersuchungen zur Klärung der Vorfrage nach der biologischen Abstammung geduldet werden. Dies soll verhindern, dass die Mutter des Kindes oder eine sonstige Person den Anspruch des biologischen Vaters vereiteln kann, indem sie die erforderliche Untersuchung verweigert.

 

 

 

Der Gesetzentwurf









 






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