Die Bundesregierung hat am 30.12.2011 ein Gesetz mit dem tollen Namen "Unterhaltsvorschussentbürokratisierungsgesetz" vorgestellt. Dieser wunderbare Name des Gesetzes lässt vermuten, dass es in Zukunft für den Bürger noch einfacher werden soll den Unterhaltsvorschuss zu beantragen oder das er enifacher zurückgezahlt werden soll usw. Aber wie heißt es doch so schön, "Kleider machen Leute" und so verhält es sich bei Gesetzen mit dem Namen. Man könnte auch sagen, "außen Hui und innen Pfui".
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Unterhaltsvorschussentbürokratisierungsgesetz
Dieses Gesetz soll für eine Entbürokratisierung der Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) für den alleinerziehenden Elternteil und für die Verwaltung bewirken.
Aber wie so oft bei Gesetzen ist der Name nur eine Verkleidung. Das Ziel dieses Gesetzentwurf ist es weniger Geld auszugeben und mehr Geld einzunehmen. Man will also weder dem Elternteil bei dem das Kind lebt helfen noch den Mitarbeitern in der Verwaltung. Des weiteren soll das Gesetz ermöglichen, dass die Behörde, in einfacher Art und Weise, sich die Konten der Unterhaltspflichtigen anschauen kann.
Was soll sich ändern:
Wegfall der rückwirkenden Beantragung
Durch den Wegfall der rückwirkenden Beantragung (§ 4 UVG) soll sich der Aufwand für die Antragstellerinnen und Antragsteller für jeden Fall verringern und dadurch soll Arbeitszeit gespart werden und zwar rechnet die Bundesregierung vor, dass man dadurch 5 Minuten pro Antrag spart und somit im Jahr mehr als 95.000 Arbeitsminuten und so laut Bundesregierung kommt es zu einer bundesweiten Einsparung von 90.000 Euro.
Bei ca. 10% aller jährlichen Neuanträge wird beantragt den Unterhaltsvorschuss einen Monat rückwirkend zu zahlen wie es § 4 UVG unter bestimmten Voraussetzungen vorsieht. Insgesamt wird das bei 18.500 Fällen im Jahr gemacht. Das Kostet Bund und Länder zusammen ca 3,5 Millionen Euro im Jahr und dieses Geld will man in Zukunft nicht mehr auszahlen.
Dauer des Unterhaltsvorschuss
Bislang gilt die Regel, dass die Zeiten, für die der Unterhaltsvorschuss vom Unterhaltspflichtigen zurückgezahlt wurden, auf die Höchstbezugsdauer nicht angerechnet werden. Nach dem Gesetzentwurf soll nun die maximale Bezugszeit von 72 Monaten auch dann gelten, wenn die Leistung vom Unterhaltsverpflichteten zurückgezahlt wurde. Damit wird die Bezugsdauer wieder weiter eingeschränkt als bisher.
Sachbearbeiter dürfen Kontoauskunft des Unterhaltsverpflichteten einholen
Es wird geregelt, dass die nach § 69 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch zur Auskunft befugten Sozialleistungsträger und anderen Stellen verpflichtet sind, den zuständigen Stellen auf Verlangen auch Angaben über den Arbeitgeber des anderen Elternteils zu machen, soweit dies für die Durchführung des UVG erforderlich ist. Die Auskunftspflicht wird auch auf die Finanzämter erstreckt . Durch die Regelung wird den zuständigen Stellen der Rückgriff nach § 7 UVG erleichtert. Insbesondere wird dadurch die Durchführung von § 6 Absatz 2 Satz 1 UVG ermöglicht, wonach der Arbeitgeber verpflichtet ist, auf Verlangen der zuständigen Stelle Auskünfte über den anderen Elternteil zu erteilen.
Der Gesetzentwurf
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