Zur Frage ob die private Nutzung eines Dienstwagens das unterhaltspflichtige Einkommen erhöht hat das OLG (Oberlandesgericht) Hamm folgendermaßen entschieden: Das unterhaltspflichtige Einkommen wird in dem Umfang erhöht, in dem er eigene Aufwendungen für die Unterhaltung eines Pkw einspart.
Der Meinung des Ehemannes, dass ein Pkw-Vorteil in Höhe von 236 Euro bei der Berechnung des ihm monatlich zur Verfügung stehenden, der Unterhaltsberechnung zugrunde zu legenden Einkommens nicht zu berücksichtigen sei wurde vom OLG Hamm nicht zugestimmt. Er hat selbst zugestimmt das er den PKW für die Umgangskontakte mit seiner Tochter nutzt.