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Urteil: Dienstwagen zur privaten Nutzung erhöht unterhaltspflichtiges Einkommen

Zur Frage ob die private Nutzung eines Dienstwagens das unterhaltspflichtige Einkommen erhöht hat das OLG (Oberlandesgericht) Hamm folgendermaßen entschieden: Das unterhaltspflichtige Einkommen wird in dem Umfang erhöht, in dem er eigene Aufwendungen für die Unterhaltung eines Pkw einspart.

 

Der Meinung des Ehemannes, dass ein Pkw-Vorteil in Höhe von 236 Euro bei der Berechnung des ihm monatlich zur Verfügung stehenden, der Unterhaltsberechnung zugrunde zu legenden Einkommens nicht zu berücksichtigen sei wurde vom OLG Hamm nicht zugestimmt. Er hat selbst zugestimmt das er den PKW für die Umgangskontakte mit seiner Tochter nutzt.

 

 





 

Das Oberlandesgericht Hamm hat es abgelehnt, den Nettobetrag als einkommensmindernden Abzug anzuerkennen. Der Ehemann habe insoweit einen monatlichen Nutzungsvorteil, der beim unterhaltspflichtigen Einkommen zu berücksichtigen sei. Dieses erhöhe sich um den Betrag ersparter eigener Aufwendungen für die Unterhaltung eines eigenen Pkw, wenn einem Arbeitnehmer ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt werde. Der Ehemann nutze den Pkw privat für das Abholen und Zurückbringen der gemeinsamen Tochter, sodass neben der beruflichen Nutzung eine anteilige Privatnutzung vorliege. Ihr Vorteil könne mit dem in der Gehaltsabrechnung angegebenen Betrag bewertet werden.

 

Beschluss vom 10.12.2013, Az. 2 UF 216/12

 

Pressemitteilung des OLG Hamm    (PDF Datei)

 

 

 

 

 






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