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Urteil: Verlängerung der Bezugsdauer des Kindergeldes

Der Bundesfinanzhof hat am 20. Mai 2010 in einem Urteil  III R 4/10) entschieden, dass sich die Altersgrenze für den Bezug des Kindergeldes bei einem Kind in Ausbildung verlängert, wenn der Zivildienst nicht am Monatserstenbeginnt und deshalb im ersten Monat des Dienstes noch Kindergeld bezogen worden ist.








Der entschiedene Fall betraf den Kindergeldanspruch für einen Studenten, der vom 4.8.2003 bis zum 31.5.2004 Zivildienst geleistet hatte und für den sein Vater, der Kläger, im August 2003 noch Kindergeld erhalten hatte. Die Familienkasse zahlte Kindergeld über die gesetzliche Altersgrenze von 25 Jahren hinaus nur für weitere neun Monate, obwohl der Zivildienst zehn Monate gedauert hatte. Dabei ging sie in Übereinstimmung mit ihrer Dienstanweisung davon aus, dass durch die Kindergeldzahlung für den ersten Dienstmonat dieser bereits abgegolten sei.

 

Der BFH hat es dagegen abgelehnt, den Gesetzeswortlaut zu Lasten der Kindergeldberechtigten einzuschränken. Er hatte bereits mit Urteil vom 27.8.2008 (III R 88/07, BFH/) entschieden, dass ein studierendes Kind auch dann über die Altersgrenze hinaus für die Dauer des geleisteten Wehrdienstes berücksichtigt wird, wenn der Dienst nicht am Monatsersten angetreten worden war und der Kindergeldberechtigte daher im ersten Monat des Wehrdienstes noch Kindergeld bezogen hatte. Die Verwaltung hatte dieses Urteil jedoch nicht angewandt.

 

(BFH, Urteil v. 20.5.2010, III R 4/10)

 

Quelle Bundesfinanzhof, Pressemitteilung Nr. 53 vom 16. Juni 2010








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