Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden das die Ungleichbehandlung von eingetragener Lebenspartnerschaft und Ehe beim beamtenrechtlichen Familienzuschlag verfassungswidrig ist. Die Ungleichebhandlung von eingetragener Lebenspartnerschaft und Ehe beim beamtenrechtlichen Familienzuschlag ist unvereinbar mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Dem seit 2002 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Bundesbeamten wurde sein Antrag auf Zahlung des Familienzuschlages abgelehnt.