In einem Urteil von Mai 2010 hat das das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, das einem vier Jahre altem Kind kein Mehrbedarf auf dem von den Eltern bezogenen Hartz IV Geld zusteht.
Lediglich vorübergehend erwerbsunfähige Jugendliche und Erwachsene können den pauschalen Mehrbedarfszuschlag in Höhe von 17 Prozent des Hartz-IV-Regelsatzes geltend machen. Das Bundessozialgericht (BSG) urteilte am 06. Mai 2010 unter dem AZ: B 14 AS 3/09 R. Behinderte und chronisch kranke Kinder unter 15 Jahren, deren Eltern Hartz IV Leistungen beziehen, keinen Anspruch auf einen Mehrbedarfszuschlag haben so hat das Bundessozialgericht in Kassel entschieden.
Aufgrund seiner Behinderung hatten die Eltern des Jungen durch ihren Rechtsanwalt einen pauschalen Mehrbedarfszuschlag nach dem SGB II gefordert. Das Hartz IV Amt in Gelsenkirchen wies einen dementsprechenden Antrag des Kindes ab. Es begründete die ablehnende Entscheidung damit, dass im Gesetz pauschale Mehrbedarfszuschläge von derzeit 61 Euro nur für Personen ab dem 15. Lebensjahr vorgesehen seien. Bei der Antragstellung war das Kind erst vier Jahre alt gewesen.
Das Bundessozialgericht folgte in der Urteilsbegründung der Rechtsansicht der Hartz IV Behörde. Hartz IV sei ein Arbeitsmarkt- und kein Fürsorgegesetz, so die Intention des Gesetzgebers. Der Mehrbedarfszuschlag werde folglich lediglich an “nicht erwerbsfähige Personen” gezahlt, die wegen ihrer Behinderung nichts hinzuverdienen können. Kinder, die das 15. Lebensjahr noch nicht erreicht hätten, stünden dem Arbeitsmarkt aber nicht zur Verfügung. Folglich stelle sich die Frage nach der Erwerbsfähigkeit von vornherein nicht, so die Richter des BSG.