Urteil des Bundesarbeitsgerichts
Auch künftig dürfen Einrichtungen der katholischen Kirche Mitarbeiter nach Scheidung und zweiter Ehe entlassen. In dem aktuellem Fall hatte das Bundesgericht entschieden, dass dem katholischen Mediziner nicht gekündigt werden durfte aber weiter bleibt bestehen das katholische Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern grundsätzlich kündigen dürfen, wenn diese nach einer Scheidung erneut heiraten.
|
|
Das geht aus dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts eindeutig hervor. Die Wiederheirat sei ein schwerer Loyalitätsverstoß, der mit Kündigung geahndet werden könne, so die Richter. Damit bestätigten sie den Sonderstatus der Kirchen, der die Entlassung von Mitarbeitern aus sittlich-moralischen Gründen erlaubt.
Zugleich machten die Richter aber deutlich, dass die Gerichte zwischen den Grundrechten der Kirchen und den Freiheitsrechten der Arbeitnehmer sorgfältig abwägen müssten. Im Falle des Klägers, einem Chefarzt an einem katholischen Krankenhaus, sei die Kündigung daher unzulässig gewesen, weil in diesem Einzelfall das Interesse des Mannes am Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses überwogen habe.
Der Mediziner hatte schon 2009 seine Kündigung erhalten, nachdem er ein zweites Mal standesamtlich geheiratet hatte. Zwar habe sich der Kläger damit nicht korrekt verhalten, aber auch nicht aktiv von der Kirche abgewendet, begründeten die Richter ihre Entscheidung. Zudem machten die Richter geltend, dass nicht-katholischen Kollegen des Klägers nach erneuter Heirat nicht gekündigt wurde. Entscheidend dabei ist aber die Position, die der Arbeitnehmer innehat. Mitarbeiter in leitenden und hervorgehobenen Ämtern müssen bei Verstößen gegen sittlich-moralische Grundsätze eher mit ihrem Rauswurf rechnen als einfache Angestellte.
Die Kirchen gehören mit zu den größten Arbeitgebern in Deutschland. Ihr Selbstbestimmungsrecht ist im Grundgesetz verankert. Kirchliche Arbeitgeber haben daher grundsätzlich das Recht, Mitarbeiter bei Verstößen gegen religiöse Grundsätze zu entlassen.
8 September 2011 Bundesarbeitsgericht Aktenzeichen 2 AZR 543/10
|