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BGB Viertes Buch Familienrecht (§ 1587)

Grundsatz zum Versorgungsausgleich

Für welchen Zeitraum kann Versorgungsaugleich beansprucht werden?


§ 1587 BGB







Erster Aschnitt: Bürgerliche Ehe

Siebter Titel: Scheidung der Ehe §§ 1564 - 1587p

Dritter Untertitel: Versorgungsausgleich §§ 1587 - 1587p

Erstes Kapitel: Grundsatz § 1587



§ 1587 Verweis auf das Versorgungsausgleichgesetz





§ 1587 Verweis auf das Versorgungsausgleichgesetz

Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.






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