Schutz des Versorgungsschuldners
§ 1587p BGB
Erster Aschnitt: Bürgerliche EheSiebter Titel: Scheidung der Ehe §§ 1564 - 1587pDritter Untertitel: Versorgungsausgleich §§ 1587 - 1587pFünftes Kapitel: Schutz des Versorgungsschuldners § 1587p
Neugefaßt durch das Gesetz zur Strukturreform desVersorgungsausgleiches (VAStrRefG) mit Wirkung vom 1.9.2009
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