Kirchliche Verpflichtungenin der Ehe
§ 1588 BGB
Erster Aschnitt: Bürgerliche EheAchter Titel: Kirchliche Verpflichtungen § 1588§ 1588.
§ 1588.Die kirchlichen Verpflichtungen in Ansehung der Ehe werden durch die Vorschriften dieses Abschnitts nicht berührt.
Hat Ihnen der Artikel geholfen? Dann würden wir uns über eine Spende freuen