Alles über das Eingehen der Ehe. Wer darf eine Ehe eingehen und wer darf dies nicht. Ehe und Geschäftsunfähigkeit.
§ 1303 bis § 1305 BGB
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Erster Abschnitt. Bürgerliche Ehe
Zweiter Titel: Eingehung der Ehe
Erster Untertitel: Ehefähigkeit (§§ 1303 - 1305)
§ 1303 Ehemündigkeit § 1304 Geschäftsunfähigkeit § 1305 weggefallen
§ 1303 Ehemündigkeit (1) Eine Ehe soll nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden.
(2) Das Familiengericht kann auf Antrag von dieser Vorschrift Befreiung erteilen, wenn der Antragsteller das 16. Lebensjahr vollendet hat und sein künftiger Ehegatte volljährig ist.
(3) Widerspricht der gesetzliche Vertreter des Antragstellers oder ein sonstiger Inhaber der Personensorge dem Antrag, so darf das Familiengericht die Befreiung nur erteilen, wenn der Widerspruch nicht auf triftigen Gründen beruht.
(4) Erteilt das Familiengericht die Befreiung nach Absatz 2, so bedarf der Antragsteller zur Eingehung der Ehe nicht mehr der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters oder eines sonstigen Inhabers der Personensorge.
§ 1304 Geschäftsunfähigkeit Wer geschäftsunfähig ist, kann eine Ehe nicht eingehen.
Stand 01.01.2008
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