1616
Fan werden   Suchen auf TreffpunktEltern
Navigation
· Startseite- News

· Shop/Bücher und mehr...


· Forum

· Familienrecht
  BGB (Gesetzestexte)
  Unterhalt Allgemein
  Unterhaltstabellen
  Düsseldorfer Tabelle
  Unterhalt fürs Kind
  Unterhalt Ehegatten
  Leitlinien Unterhalt
  Verfahrenskostenhilfe
  Scheidung
  Umgangsrecht
  Sorgerecht
  Kinder und Trennung

  Vaterschaftstest


· Schwangerschaft
  Schwangerschaftsanzeichen
  Schwanger was nun
  Schwangerschaftswochen
  Schwangerschaftskalender
  Ernährung
  Der Mutterpass
  Schwangerschaftstest
  Schwangerschaftsvorsorge
  Risiken und Infektionen
  Gestose
  Hebamme
  Schwanger und HarzIV

· Geburt
  Phasen der Geburt
  Die Wehen
  Verschiedene Geburtsorte
  Die Wahl der Klinik
  Die Kliniktasche
  Der Geburtstermin
  Hypnose und Geburt
  Akupunktur und Geburt
  Nach der Geburt
  Stillen

· Eltern
  Erziehung
  Kindergeld
  Elterngeld
  Elternzeit
  Partnerschaft
  Mutterschutzgesetz
  Haushaltshilfe
  Hund und Familie


· Kinder
  Baby
  Kleinkind
  Schulkind
  Jugendliche
  Geburtstagspartys
  Freizeit
  Kindermund
  Gesundheitsthemen
  Kinderkrankheiten
  ADS - ADHS
  Vorsorgeuntersuchungen
  Rechte des Kindes







Info
Impressum
Nutzungsbedingungen
Datenschutzerklärung


News und Aktuelles
(02.04.2015) Erste Scheidungsmesse - Scheidungsparty in Dortmun...
(18.03.2015) Scheinvater hat kein Recht auf den Namen des leibl...
(28.01.2015) Kinder haben ein Recht auf den Namen des Vaters
(03.12.2014) Neuigkeiten im Unterhaltsrecht. Neue Düsseldorfer ...
(02.05.2014) Urteil: Dienstwagen zur privaten Nutzung erhöht un...
(02.01.2014) Probleme mit der Düsseldorfer Tabelle für 2014
(12.11.2013) Bei einem dualen Studium weiter Kindergeldanspruch...
(05.07.2013) BGH: Anspruch auf Ausbildungsunterhalt kann nach ...
(17.05.2013) Anfechtung der Vaterschaft im Fall der Samenspende...
(04.04.2013) Raucherinnen werden schwerer Schwanger

weitere News
 

Viertes Buch Familienrecht (§§ 1852 - 1881)

Was ist "Befreite Vormundschaft"? Wer kann diese beantragen?


§ 1852 - § 1857a BGB







Dritter Abschnitt: Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft

Erster Titel: Vormundschaft

Fünfter Untertitel: Befreite Vormundschaft §§ 1852 - 1857a


§ 1852 Befreiung durch den Vater
§ 1853 Befreiung von Hinterlegung und Sperrung
§ 1854 Befreiung von der Rechnungslegungspflicht
§ 1855 Befreiung durch die Mutter
§ 1856 Voraussetzungen der Befreiung
§ 1857 Aufhebung der Befreiung durch das Familiengericht
§ 1857a Befreiung des Jugendamts und des Vereins





§ 1852 Befreiung durch den Vater
(1) Der Vater kann, wenn er einen Vormund benennt, die Bestellung eines Gegenvormunds ausschließen.


(2) Der Vater kann anordnen, dass der von ihm benannte Vormund bei der Anlegung von Geld den in den §§ 1809, 1810 bestimmten Beschränkungen nicht unterliegen und zu den im § 1812 bezeichneten Rechtsgeschäften der Genehmigung des Gegenvormunds oder des Familiengerichts nicht bedürfen soll. Diese Anordnungen sind als getroffen anzusehen, wenn der Vater die Bestellung eines Gegenvormunds ausgeschlossen hat.






§ 1853 Befreiung von Hinterlegung und Sperrung
Der Vater kann den von ihm benannten Vormund von der Verpflichtung entbinden, Inhaber- und Orderpapiere zu hinterlegen und den in § 1816 bezeichneten Vermerk in das Bundesschuldbuch oder das Schuldbuch eines Landes eintragen zu lassen.




§ 1854 Befreiung von der Rechnungslegungspflicht
(1) Der Vater kann den von ihm benannten Vormund von der Verpflichtung entbinden, während der Dauer seines Amtes Rechnung zu legen.


(2) Der Vormund hat in einem solchen Falle nach dem Ablauf von je zwei Jahren eine Übersicht über den Bestand des seiner Verwaltung unterliegenden Vermögens dem Vormundschaftsgericht einzureichen. Das Familiengericht kann anordnen, dass die Übersicht in längeren, höchstens fünfjährigen Zwischenräumen einzureichen ist.


(3) Ist ein Gegenvormund vorhanden oder zu bestellen, so hat ihm der Vormund die Übersicht unter Nachweisung des Vermögensbestands vorzulegen. Der Gegenvormund hat die Übersicht mit den Bemerkungen zu versehen, zu denen die Prüfung ihm Anlass gibt.






§ 1855 Befreiung durch die Mutter
Benennt die Mutter einen Vormund, so kann sie die gleichen Anordnungen treffen wie nach den §§ 1852 bis 1854 der Vater.





§ 1856 Voraussetzungen der Befreiung
Auf die nach den §§ 1852 bis 1855 zulässigen Anordnungen ist die Vorschrift des § 1777 anzuwenden. Haben die Eltern denselben Vormund benannt, aber einander widersprechende Anordnungen getroffen, so gelten die Anordnungen des zuletzt verstorbenen Elternteils.




§ 1857 Aufhebung der Befreiung durch das Familiengericht
Die Anordnungen des Vaters oder der Mutter können von dem Familiengericht außer Kraft gesetzt werden, wenn ihre Befolgung das Interesse des Mündels gefährden würde.




§ 1857a Befreiung des Jugendamts und des Vereins
Dem Jugendamt und einem Verein als Vormund stehen die nach § 1852 Abs. 2, §§ 1853, 1854 zulässigen Befreiungen zu.


§§ 1858 - 1881 -weggefallen-





Hat Ihnen der Artikel geholfen? Dann würden wir uns über eine Spende freuen






Buchtipp