Verfahrenskostenhilfe,
ist geregelt in den Paragraphen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit kurz im „FamFG“ in Verbindung mit der Zivilprozesskostenhilfe
Im § 76 FamFG steht, dass auch in Zukunft im familiengerichtlichen Verfahren grundsätzlich die Paragraphen der Zivilprozesskostenhilfe (ZPO) gelten.
§ 76 Voraussetzungen
(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe
Verfahrenskostenhilfe erhält, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten des Verfahrens nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und wenn nach Einschätzung des Gerichts nicht nur geringe Aussichten darauf bestehen das Verfahren zu gewinnen.
Diese staatliche Unterstützung wird nur auf Antrag und nur für die Zukunft gewährt. Sie wird entweder mit oder ohne Ratenzahlungsanordnung bewilligt.
Wer, wie und wo wird den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe gestellt?
Um Verfahrenskostenhilfe zu beantragen muss ein spezieller Antrag gestellt werden. Diesen Antrag bekommen Sie bei den Amtsgerichten. Meist haben die Anwälte diesen aber auch vorliegen.
Oder Sie erhalten den Antrag für Verfahrenskostenhilfe hier (zur Ansicht wird der Acrobat Reader benötigt) Zurzeit ist hier noch der Antrag und Erklärungfür die PKH hinterlegt, der aber mit dem Antrag auf Verfahrenskostenhilfe identisch ist.
Zuständig ist das Gericht vor dem der eigentliche Streit geklärt werden soll. Welches Gericht ist zuständig?
Kostenübernahme der Anwaltskosten
Wenn eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben ist, z. B. in Scheidungssachen beim Familiengericht, bei Streitigkeiten vor dem Oberlandesgericht, Bundesgerichtshof. oder die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist kann man sich einen Rechtsanwalt nehmen. Die Kosten für den eigenen Anwalt werden übernommen.
Die Kosten die dem Gegner zu erstatten sind, vor allem die Kosten des gegnerischen Anwalts werden nicht übernommen. Wer den Prozess verliert, muss daher, auch wenn ihm Prozesskostenhilfe bewilligt war, in der Regel die Kosten des Gegners bezahlen.
Wie berechnet sich das Einkommen für den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe?
Das einzusetzende Einkommen ist nicht gleichbedeutend mit dem "Nettoeinkommen", sondern wird folgendermaßen berechnet::
Bruttoeinkommen des Antragstellers.
zuzüglich Kindergeld, Wohngeld, und sonstige Einnahmen
abzüglich Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag
abzüglich Kranken-, Renten-, Arbeitslosenversicherung
dies ergibt das Nettoeinkommen
Vom Nettoeinkommen sind weiter abzuziehen:
Beiträge zur Haftpflicht-, Unfall-, Lebens-, Sterbe-, Hausratsversicherung, soweit angemessen
Ausgaben zur Erzielung der Berufseinnahmen wie Fahrtkosten zum Arbeitsplatz,
sonstige Werbungskosten im Sinne des Steuerrechts und bei Erwerbstätigen den Abzug eines angemessenen Betrages für Berufsbedingte Aufwendungen (die Höhe ist nicht einheitlich bei den Gerichten geregelt, fragen Sie gezielt nach)
Grundbedarf:
Grundbedarf des Antragstellers (386,- € mtl. , Stand Juli 2008 )
ein Bonus für Erwerbstätige in Höhe von 180,- € (für das Jahr 2009 mtl.)
Ehegattengrundbedarf oder Lebenspartner (395,- € für das Jahr 2009 mtl.)* verringert um Ehegattennettoeinkommen
Kindergrundbedarf (276,- € je Kind für das Jahr 2009 mtl.)* verringert um eventuelle Kindernettoeinkommen bzw. für jede weitere Person für die eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht und geleistet wird.
auf den Antragsteller entfallender Anteil an der Warmmiete (beim Alleinstehenden volle Warmmiete)
bei Ehegatten ein Bruchteil der Warmmiete, wobei der Anteil entsprechend der Einkünfte des Ehegatten zu schätzen ist.
maßgebende Beträge, die nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 1 und 2 der Zivilprozessordnung
Ziehen Sie weitere Belastungen ab der Richter wird das dann im einzelnen prüfen was abzugsfähig ist, z.B.
- Kosten eines geplanten oder durchgeführten Umzugs
- Mehraufwendungen für Familienereignisse (Konfirmation, Eheschließung der Kinder, etc.) Abzahlungsraten,
- Nachhilfekosten für Kinder,
- Anwaltskosten aus früheren Prozessen,
- PKH-Raten aus evtl. anderen Prozessen,
- Schuldzinsen soweit angemessen
- eventuell weitere Beträge mit Rücksicht auf besondere Belastungen (z. B. Körperbehinderung).
Der verbleibende Rest ist das einzusetzende Einkommen, das für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe - mit oder ohne Ratenzahlungsverpflichtung - entscheidend ist.
Die Freibeträge ändern sich zum 1. Juli jeden Jahres. Die aktuellen Beträge können Sie von Ihrem Rechtsanwalt/Ihrer Rechtsanwältin oder beim Amtsgericht erfahren.
Beachte:
Auch bei einer ratenfreien Befreiung von Gerichts- und Anwaltskosten prüfen die Gerichte. Innerhalb von 4 Jahren können regelmäßige Überprüfungen durch die Gerichte stattfinden. Wenn sich die finanzielle Lage verbessert hat kann es durchaus sein, dass dann eine Rückzahlungsverpflichtung gegenüber der Staatskasse kommt.
Welche Kosten kommen auf den Einzelnen zu?
Wenn nach den Berechnungen Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde, ergibt sich unter Umständen eine Rückzahlungsrate nach folgender Tabelle:
Einsetzbares Einkommen in €
| Ergibt Monatsraten von €
| bis 15
| 0
| 50
| 15
| 100
| 30
| 150
| 75
| 300
| 95
| 400
| 135
| 450
| 155
| 500
| 175
| 550
| 200
| 600
| 225
| 650
| 250
| 700
| 275
| 750
| 300
| über 750
| 300 zzgl. des 750 € übersteigenden Teils des übersteigenden Einkomens
|
Was wird von der Verfahrenskostenhilfe bezahlt?
Die Verfahrenskostenhilfe übernimmt die Kosten des Rechtsstreites (Gerichtskosten) plus die Kosten des eigenen Anwaltskosten.
Achtung: Wenn Sie im Verfahren unterliegen werden die Kosten des gegnerischen Rechtsanwalts nicht übernommen.
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