Vor dem Einreichen der Scheidung müssen die Eheleute mindestens ein Jahr getrennt leben. Selbst wenn beide die Scheidung wollen, muss das Trennungsjahr abwarten werden.
Die Trennung kann unter Umständen auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung durchgeführt werden.
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Die Ehegatten leben dann getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht (§ 1567 BGB). Beantragen beide Ehegatten die Scheidung oder einer die Scheidung und der andere der Trennung zustimmt. Wird von beiden Partnern ein übereinstimmendes Datum angegeben, geht das Gericht in der Regel ohne weitere Nachprüfungen und Fragen von diesem Datum aus.
Eine Trennung innerhalb einer Wohnung und eines Hauses besteht, wenn in verschiedenen Zimmern geschlafen wird, getrennt gewirtschaftet wird und praktisch keine Dienstleistungen für einander erbracht werden. Es darf also für den anderen Ehegatten nicht mehr geputzt, gekocht oder eingekauft werden.
Das Trennungsjahr soll den Ehepartnern noch einmal die Chance geben, über die Trennung nachzudenken und sich über den nächsten Schritt sicher zu sein.
Eine Ausnahme von dieser Wartefrist erlaubt das Gesetz nur, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller unzumutbar ist, und zwar aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen müssen. Dann ist ausnahmsweise eine sofortige Scheidung möglich.
Trennen nach 3 Jahren Das Scheitern der Ehe wird nach dreijähriger Trennung unwiderleglich vermutet und dann auch vom Gericht ausgesprochen.
Härtefallregelung
In besonderen Härtefällen (z.B. unheilbare Krankheit) kann die Scheidung auch versagt werden.
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